Ex-Frau von Gaston Glock scheitert vor VfGH

Die Ex-Frau des bekannten Kärntner Waffenproduzenten Gaston Glock, Helga Glock, muss sich nolens volens aus der gemeinsamen Firma drängen lassen.

Helga Glock ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (GesAusG) vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) gescheitert. Dieser hält in der Entscheidung vom 27. Juni den Eigentumseingriff für nicht unverhältnismäßig.

Helga Glock, die ein Prozent an der Glock Gesellschaft m.b.H. hält, wurde mit Gesellschafterbeschluss der Generalversammlung am 30. November aus dem Unternehmen ausgeschlossen. Den Rest an dem hochprofitablen Pistolenproduzenten mit Sitz in Ferlach (Kärnten) und Deutsch Wagram (NÖ) hält die Gaston Glock Privatstiftung.

Seit ihrer Scheidung bekriegen sich die beiden ehemaligen Eheleute an verschiedenen juristischen Fronten in Österreich und den USA. Glock ließ sich Ende Juni 2011 nach 49 Jahren Ehe von seiner Frau Helga scheiden, um kurz darauf eine um 52 Jahre jüngere Frau zu heiraten.

Gaston und Helga Glock bauten seit den 1980er-Jahren gemeinsam den weltweit größten Pistolenhersteller auf. Die Glock-Pistolen werden unter anderem vom österreichischen Bundesheer und der US-Polizei eingesetzt. Im Jahr 2016 schnellte der Umsatz von Glock um 41 Prozent auf knapp 710 Millionen Euro nach oben und der Gewinn kletterte um zwei Drittel auf gut 162 Millionen Euro.

"Nicht unverhältnismäßig"

Der nunmehr veröffentlichten Entscheidung ging am 6. Dezember 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem VfGH voran. Dabei machte der Anwalt von Helga Glock, Roland Herbst, geltend, dass gewisse Bestimmungen des GesAusG gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutz verstoße. Berufen wurde gegen ein Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom Jänner 2017, das die Nichtigerklärung des Gesellschafter-Rauswurfes abwies.

Ein Ausschluss ist laut Gesetz nur durch einen Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens neun Zehntel des Nennkapitals und gegen eine angemessene Barabfindung möglich. Eines wichtigen Grundes bedarf es nicht, betonte der VfGH heute in einer Presseaussendung.

"Das mit der Möglichkeit des Gesellschafterausschlusses verfolgte Ziel, effiziente Unternehmensstrukturen sowie schnelle Entscheidungsmöglichkeiten zu schaffen, liege - sowohl für die Aktiengesellschaften als auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - im öffentlichen Interesse", begründete der VfGH die Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin.

Der durch den Ausschluss bewirkte Eigentumseingriff sei im Lichte dieses Ziels "nicht unverhältnismäßig". Das Vermögensinteresse des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters werde durch die gesetzlich geregelte, auf ihre Angemessenheit hin gerichtlich überprüfbare Barabfindung ausgeglichen.

Auch das Bestandsinteresse an einer Beteiligung sei in diesem Falle nicht gegeben. Und auch mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutz sei der Ausschluss vereinbar, da es bereits vor dem GesAusG Ausschlussmöglichkeiten eines Gesellschafters nach dem Umwandlungs- und Spaltungsgesetz gegeben habe, entschied der VfGH.

(APA)

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