Lebensversicherungen: Steuerfalle entschärft

Steuernachzahlungen nach Prämienfreistellung und Rückkauf werden seltener.
Steuernachzahlungen nach Prämienfreistellung und Rückkauf werden seltener.(c) Bilderbox
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Steuernachzahlungen nach Prämienfreistellung und Rückkauf werden seltener.

Wien. Dass eine Lebensversicherungspolizze zuerst prämienfrei gestellt und später zurückgekauft wird, kommt immer wieder vor – vor allem dann, wenn der Versicherungsnehmer in finanzielle Probleme geschlittert ist. Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH; Ro 2017/16/0016) konnte das jedoch in letzter Zeit zu einer saftigen Steuernachforderung führen: Durch die Beendigung der regelmäßigen Zahlungen werde eine Versicherung mit laufenden Prämien quasi in einen Einmalerlag umgewandelt, entschied das Höchstgericht.

Wird aber bei einem Einmalerlag eine bestimmte Mindestlaufzeit unterschritten – je nach Gegebenheiten zehn oder 15 Jahre –, fallen nicht vier, sondern elf Prozent Versicherungssteuer an (die „Presse“ berichtete).

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018, das im Juli beschlossen wurde, wurde diese Problematik nun teilweise entschärft. Die Neuregelung besagt, dass Prämienfreistellungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass der Vertrag in einen Einmalerlag umgewandelt wird: wenn die Prämienzahlungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss ausgesetzt werden, und das für mindestens ein Jahr. Wobei allerdings – auch das schreibt die Novelle fest – bereits eine Herabsetzung der Prämie um mehr als die Hälfte als Prämienfreistellung gilt.

Rückwirkend anwendbar

Damit sollen, wie es in den Erläuterungen heißt, einerseits Umgehungskonstrukte verhindert werden (dahingehend, dass laufende Prämien zunächst vereinbart, dann aber gleich eingestellt werden). Andererseits gelte es, Versicherungsnehmer, die einige Jahre später in finanzielle Nöte geraten, nicht auch noch mit einer Steuernachzahlung zu belasten, wenn sie die Polizze vorzeitig zurückkaufen müssen.

Anzuwenden ist die Novelle für alle Nachversteuerungsfälle ab dem 12. September 2017. An diesem Tag ist die VwGH-Entscheidung ergangen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.08.2018)

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