Ermittlungen: Staatsanwälte können nicht einfach nichts tun

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft kommt es vor, auf Beweisanträge des Beschuldigten gar nicht zu reagieren. Das geht nicht, entschied das Oberlandesgericht Wien in einem aktuellen Beschluss.

Wien. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat in einem aktuellen Beschluss (18 Bs 146/18d) die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in die Schranken gewiesen. Es geht um Beweisanträge, die Strafverteidiger Gerald Ruhri in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue für seinen Mandanten gestellt hat. Er war überzeugt davon, damit die im Raum stehenden Vorwürfe zu entkräften und eine Anklage seines Mandanten zu verhindern.

Die Staatsanwaltschaft hat nach § 55 Strafprozessordnung (StPO) jedenfalls auf den Beweisantrag zu reagieren. Sie muss also entweder die Beweisaufnahme veranlassen (etwa den namhaft gemachten Zeugen vernehmen) oder aber den Beweisantrag ablehnen. In diesem Fall muss sie aber dem Beschuldigten mitteilen, aus welchen Gründen die Beweisaufnahme unterbleibt.

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