Beschuldigte dürfen nicht ausgesperrt werden

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Wird ein Sachverständiger vom Gericht bestellt, hat die Staatsanwaltschaft, aber auch der Beschuldigte, das Recht, ihm Fragen zu stellen. Das hat der OGH nun klargestellt und damit einer gängigen Praxis das Handwerk gelegt.

Der 17. Senat des Obersten Gerichtshofs hat unter dem Vorsitz von Eckart Ratz (an dessen letzten Arbeitstag als OGH-Präsident) eine wichtige Grundsatzentscheidung zum heiklen Thema „Sachverständigenbeweis im Ermittlungsverfahren“ gefällt (17 OS13/18t). Sie wird in der Praxis viel verändern, vor allem, wenn es um Wirtschaftsstrafverfahren geht. Sachverständige sollten sich etwa künftig gut überlegen, ob sie sich mit Staatsanwälten ohne Wissen des Gerichts und des Beschuldigten unterhalten.
Doch der Reihe nach:

Das Gutachten eines Sachverständigen ist meist dafür entscheidend, ob die Staatsanwaltschaft gegen einen Beschuldigten Anklage erhebt oder nicht. Etwa dann, wenn es um den Verdacht der Untreue, Bilanzfälschung oder der betrügerischen Krida geht, kommt den Sachverständigen große Bedeutung zu. Dass er kompetent ist und sich von niemanden beeinflussen lässt, ist für ein faires Verfahren unerlässlich. Doch daran gab und gibt es immer wieder Zweifel. Vor allem die Bestellung von Sachverständigen, die Dauer und Intransparenz bei der Erstellung sowie die Qualität der Gutachten und die Kosten dafür lösten in der Vergangenheit oft heftige Kritik aus.

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