Barzuschüsse fürs Essen sind nicht steuerfrei

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Gutscheine für Essen und Lebensmittel aber schon.

Ein Holzbauunternehmen organisierte die kulinarische Versorgung seiner Mitarbeiter am Betriebsstandort, aber auch an allen Orten, an denen Montagearbeiten durchzuführen waren, folgendermaßen: In bestimmten Gaststätten konnten sie Mahlzeiten einnehmen, die um 4,40 Euro verbilligt waren. Das Unternehmen gab seinen Mitarbeitern den Essenszuschuss bar. Zum Nachweis dafür, dass eine Konsumation tatsächlich stattgefunden hat, legten die Vorarbeiter oder Partieführer der Mitbeteiligten Essensrechnungen vor.

Bei einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben befand das Finanzamt zum Missfallen des Holzbauunternehmens, dass diese Form der Essenszuschüsse nicht steuerfrei sei. Das Bundesfinanzgericht (BFG) war anderer Meinung, die Bargeldzuschüsse seien nach dem Einkommensteuergesetz 1988 sehr wohl steuerbefreit.

Das freute das Unternehmen, nicht aber das Finanzamt. Dieses wandte sich an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Und die VwGH-Richter schlossen sich der Meinung des Finanzamtes an und hoben die Entscheidung des BFG als rechtswidrig auf. Zwar sind nach § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz steuerbefreit, etwa in der betriebseigenen Kantine. Für Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gasstätte oder für Lebensmittel gilt dasselbe.

Alles ist jedoch anders, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern Barzuschüsse zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten gewährt. Sie sind, so stellte der VwGH klar, nicht steuerbefreit (Ro 2016/15/0018). Das Unternehmen hat nun die Steuern nachzuzahlen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.09.2018)

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