EU-Gericht: Entsandte ungarische Arbeitnehmer sind in Österreich versichert

Im Schlachthaus
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Der EuGH stellte fest, dass Arbeitnehmer dem System des Mitgliedsstaats unterliegen, in dem sie arbeiten. Konkret ging es um einen Schlachthof in Salzburg.

Entsandte Arbeitnehmer, die einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablösen, fallen in das Sozialversicherungssystem des Arbeitsorts. Der EuGH erklärte in seinem Urteil vom Donnerstag, dass am Schlachthof Alpenrind in Salzburg Mitarbeiter der ungarischen Martimpex, die wiederum ungarische Kollegen von Martin-Meat ablösten, in Österreich sozialversichert sind.

Strittig war, ob die Martimpex-Mitarbeiter der ungarischen oder der österreichischen Sozialversicherung unterliegen. Der ungarische Sozialversicherungsträger hatte ihnen sogenannte A1-Bescheinigungen ausgestellt, wonach weiterhin die ungarische Sozialversicherung zuständig sei. Teilweise seien diese Bescheinigungen rückwirkend ausgestellt worden und auch in Fällen, in denen die Salzburger Gebietskrankenkasse ihrerseits bereits die Pflichtversicherung nach österreichischem Recht festgestellt hatte.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ersuchte darauf den EuGH um Klarstellung, wie weit die EU-rechtlich vorgesehene Bindungswirkung ausländischer Sozialversicherungsbescheinigungen reicht.

Der EuGH stellte in seinem Urteil (C-527/16) fest, dass in der Regel ein Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedsstaats, in dem er arbeitet, unterliegt, um insbesondere die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten. Nur unter bestimmten Umständen habe der EU-Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass ein entsandter Arbeitnehmer weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedsstaats unterliegt, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist. Ausgeschlossen hat der Verordnungsgeber aber diese Möglichkeit, wenn der entsandte Arbeitnehmer eine andere Person ablöst. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst.

(APA)

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