Untervermieter kann nicht jeden Betrag verlangen

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Symbolbild. (c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Mieter brachte Geldgier um seine Wohnung.

Die Mieter einer 200 m2 Wohnung in der Wiener Innenstadt hatten ein Zimmer um 1000 Euro pro Monat ständig untervermietet. Den Rest der Wohnung vermieteten sie über eine internationale Buchungsplattform tage-, wochen oder monatsweise an bis zu elf Personen. Abhängig von der Jahreszeit verlangten die Hauptmieter pro Tag zwischen 229 und 249 Euro. Eine Woche kostete 1540 Euro, ein Monat 6600 Euro.

Für die Hauptmieter war das Ganze ein lukratives Geschäft, schließlich hatten sie pro Monat nur 2391,28 Euro an Mietzins zu zahlen, pro Tag also etwa 79 Euro. Freilich hatten sie diverse Kosten, die die laufende Untervermietungen mit sich brachten. Dennoch brachte ihnen ihre Nebentätigkeit zwischen 190 und 250 Prozent mehr als sie die geräumige Innenstadt-Wohnung selbst kostete.


Irgendwann bekam die Wohnungseigentümerin von den Aktivitäten ihrer Hauptmieter Wind und kündigte sie. Und die Mieter? Die wehrten sich und zogen bis vor den Obersten Gerichtshof. Doch auch er bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis. Als Kündigungsgrund ließ der OGH allerdings nur gelten, dass die Mieter mit der Wohnung Geld gemacht hatten, indem sie die BleibeDritten zu unverhältnismäßig hohen Konditionen überlassen hatten. Und dasist nach § 30 des Mietrechtsgesetzes nicht erlaubt. Dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Aufkündigung gerade nicht untervermietet war, spielte für das Urteil keine Rolle.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.09.2018)


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