Schweizer Wettbewerbshüter verdonnern BMW zu 157 Mio. Franken Strafe

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Der deutsche Autobauer hatte ein Exportverbot in Länder außerhalb der EWR vereinbart. Die Schweizer klassifizierten dies als unzulässige Gebietsabschottung. Das bestätigte jetzt das Schweizer Bundesgericht.

Der deutsche Autohersteller BMW muss in der Schweiz wegen Wettbewerbsabsprachen eine Sanktion von 157 Mio. Franken (135 Mio. Euro) zahlen. Das Schweizer Bundesgericht hat am Freitag eine Sanktion bestätigt, die die Wettbewerbsbehörde Weko gegen die Nobelmarke aussprach.

Die BMW AG mit Sitz in München vereinbarte mit ihren Händlern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), keine Fahrzeuge in Länder außerhalb des EWR und damit in die Schweiz zu liefern. Das Bundesgericht bestätigt mit dem am Freitag publizierten Entscheid ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und weist die Beschwerde der BMW AG ab.

Die Lausanner Richter halten fest, dass das Exportverbot zwar im Ausland veranlasst worden sei, sich aber auf die Schweiz ausgewirkt habe. Es habe eine Gebietsabschottung stattgefunden.

Schweizer konnten keine BMW importieren

Die Exportklausel ist seit 2003 in den Händlerverträgen der BMW AG zu finden. Bereits in einem Grundsatzentscheid im vergangenen Jahr entschied das Bundesgericht, dass Preis-, Mengen- und Gebietsabreden, die den Wettbewerb ohne Rechtfertigung stark beeinträchtigen, von der Wettbewerbskommission (Weko) geahndet werden können.

Im Oktober 2010 hatte die Weko eine Untersuchung gegen BMW eröffnet. Die Wettbewerbshüter reagierten damit auf zahlreiche Beschwerden von Schweizer Kunden, die erfolglos versucht hatten, einen Neuwagen der Marke BMW oder MINI im Ausland zu erwerben.

Zwischen Herbst 2010 und 2011 kosteten die Autos des deutschen Herstellers in der Eurozone im Durchschnitt 20 bis 25 Prozent weniger als in der Schweiz. Aufgrund des starken Franken hätten Kunden je nach Modell 7.000 bis 42.000 Franken sparen können. Wegen einer Exportverbotsklausel konnten die Kunden jedoch nicht von den Wechselkursvorteilen profitieren.

Die Weko verfügte die Sanktion schließlich im Mai 2012. Es handelte sich um eine der größten Geldstrafen, die die Wettbewerbsbehörde je ausgesprochen hat. (Urteil 2C_63/2016 vom 24.10.2017).

(APA/sda)

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