Cappuccino-Kapseln müssen Röstkaffee enthalten

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Das OLG Wien untersagt die Verpackungsgestaltung für Senseo-Kaffeepads. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat vom Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht bekommen: Verbraucher erwarten von Kaffeepads, die „Typ Cappuccino" oder „Typ Café Latte“ heißen, dass diese Kapseln Röstkaffee enthalten und nicht nur Löskaffee in geringen Mengen. Der VKI klagte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums die Jacobs Douwe Egberts DE GmbH nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das gab der VKI bekannt.

Das OLG Wien untersagt demnach die Verpackungsgestaltung der Senseo-Kaffeepads „Typ Cappuccino“ und „Typ Café Latte“ von Jacobs Douwe Egberts DE GmbH, weil sie irreführend ist. Der Grund dafür: die Pads enthalten nur Löskaffee – und auch das nur in geringen Mengen von weniger als 10 Prozent. Der Verbraucher darf aber nach Ansicht des Handelsgerichts und nun auch des OLG Wien durchaus Röstkaffee erwarten.

Der VKI hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung geklagt.

Der Kaffeekapsel-Hersteller argumentierte, dass der Kunde aufhorchen müsse, wenn vor der Bezeichnung „Cappuccino“ der Begriff „Typ“ stünde. Das Gericht sieht das allerdings anders. Der Verbraucher werde dadurch nämlich nicht veranlasst, sich mit dem Zutatenverzeichnis näher zu befassen, so das Gericht. Noch dazu handle es sich hier um den „Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs“, bei dem Kunden nicht sehr aufmerksam seien. Dazu komme, dass die vergleichbaren Produkte anderer Hersteller tatsächlich Röstkaffee enthalten.

(red.)


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