Wenn das Geschenk nicht gefällt

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Was kann der Beschenkte machen. Wo liegt der Unterschied zwischen einem Online-Kauf und einem Kauf im stationären Handel?

Vor Weihnachten gibt es oftmals Stress beim Kaufen der Geschenke, nach den Feiertagen beim Umtausch. Wobei den Verbrauchern oft nicht bewusst sei, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware sei kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens, erklärt Maria Ecker vom VKI in einer Aussendung.

Über das Umtauschrecht, das Unternehmen kulanterweise oft geben um den Umsatz anzukurbeln, sollte man sich schon im Vorfeld erkundigen. Am besten sei eine Bestätigung auf der Quittung. Eher seltener gibt es Geld zurück. Am häufigsten gibt es einen Eintausch gegen ein anderes Produkt oder einen Gutschein.

Anders verhält es sich hingegen grundsätzlich beim Online-Kauf, da man die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Hier besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen. Die Frist startet mit dem Eintreffen der Ware beim Käufer. Eine formlose Erklärung für den Rücktritt vom Vertrag ist ausreichend. Die Ware einfach nur zurückschicken genügt nicht. Ausnahmen vom Rücktritt bei einem Online-Kauf sind nach persönlichen Vorstellungen hergestellte Produkte oder DVDs, wenn die Versiegelung entfernt wurde.

Gewährleistung bei Mangel

Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. „Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken“, so Maria Ecker. Bei beweglichen Sachen beträgt laut Wirtschaftskammer die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre.

Nicht gesetzlich geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Welchen Umfang die Garantie konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich.

(red.)


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