Austria's Leading Companies 2017

Verwendung des ALC-Gütesiegel und der ALC-Signatur für Eigenwerbung im geschäftlichen Verkehr:

Jedes Unternehmen, dem ein ALC-Gütesiegel verliehen wird, darf mit dem ihm in der betreffenden Kategorie verliehenen ALC-Gütesiegel nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen werben, ist dabei jedoch ausschließlich selbst für die gesetzeskonforme und den nachfolgenden Bedingungen entsprechende werbliche Verwendung des ALC-Gütesiegels im geschäftlichen Verkehr verantwortlich.
Ausschließlich folgende Werbemaßnahmen sind durch den Empfänger des ALC-Gütesiegels zulässig: Eigenwerbung (i) in der E-Mail-Signatur des Empfängers des ALC-Gütesiegels; (ii) auf dem Internetauftritt des Empfängers des ALC-Gütesiegels und (iii) in Printwerbefoldern und Prospekten des Empfängers des ALC-Gütesiegels. Darüber hinaus besteht kein Recht des Teilnehmers zur Werbung mit der Teilnahme am ALC-Award* oder mit der dabei erzielten Platzierung.
Im Falle der werblichen Verwendung des ALC-Gütesiegels oder des Hinweises darauf in der E-Mail-Signatur durch den Empfänger muss zugleich jedenfalls deutlich wahrnehmbar (i) auf die verleihenden Stellen „Die Presse“ Verlags-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, PwC Österreich und KSV1870 samt Verlinkung oder Angabe des Links [diepresse.com/alc-siegel] (ii) das Verleihungsjahr, (iii) die entsprechende Kategorie/Beurteilungskriterien samt kurzer Beschreibung laut Teilnahmebedingungen hingewiesen werden; und (iv) weiters darauf, dass der Award unter den proaktiv teilnehmenden Unternehmen vergeben wurde.
Die Werbung durch den Empfänger des ALC-Gütesiegels muss allen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem UWG, Immaterialgüterrecht und ALC-Richtlinien entsprechen; sie muss daher jedenfalls wahr und darf nicht irreführend sein. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es sei eine Werbung einer Behörde, einer sonstigen offiziellen Stelle bzw. der verleihenden Stellen oder die Werbung sei von diesen gebilligt.
Die Werbung ist dem Empfänger des ALC-Gütesiegels nicht mehr gestattet, sobald sich die zur Verleihung relevanten Umstände beim Unternehmen ändern und dadurch ein irreführender, unwahrer Eindruck entsteht. Ein Recht zur Werbung mit der Platzierung im ALC-Award oder zur Verwendung des ALC-Gütesiegels oder des ALC-Logos durch den Empfängers über das in diesen Bedingungen festgelegte hinaus besteht nicht, insbesondere ist die Weitergabe des Rechts zur Werbung an Dritte (auch mittelbare oder unmittelbar verbundene Konzernunternehmen) nicht gestattet. Das Recht zur Werbung mit dem ALC-Gütesiegels kann jederzeit von „Die Presse“ Verlags-Gesellschaft m.b.H. & Co KG entzogen werden, wenn eine rechtswirksame Untersagung der Verwendung der ALC-Signatur oder des Gütesiegels oder überhaupt des Awards von dritter Seite erfolgt, oder der Werbende gegen rechtliche Bestimmungen, die guten Sitten, das Ansehen der verleihenden Stellen oder gegen diese ALC-Richtlinien verstößt. Verliert das ALC-Gütesiegel seine Gültigkeit oder wird dem Empfänger dessen werbliche Verwendung untersagt, darf der Empfänger das ALC-Gütesiegel nicht mehr zur Werbung einsetzen. Der Empfänger des ALC-Gütesiegels hat in keinem Fall Ansprüche gegen die „Die Presse“ Verlags-Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Der Empfänger des ALC-Gütesiegels garantiert (§ 880a ABGB), die verleihenden Stellen bei Inanspruchnahme von Dritten aus und im Rahmen der Werbung mit dem Empfänger ALC-Gütesiegel vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Die ALC-Signatur ist eine Verschriftlichung des ALC-Siegels und kann in der E-Mail-Signatur des Empfängers des ALC-Gütesiegels wie folgt verwendet werden (i) 1. Platz/2.Platz/3.Platz bei Austria’s Leading Companies [Jahr] in [Bundesland] in der [Kategorie] oder (ii) Ausgezeichnetes Unternehmen bei Austria’s Leading Companies [Jahr] in [Bundesland] in der [Kategorie] verwendet werden.
Das ALC-Gütesiegel besteht aus Logo, Schriftzug „Austria’s Leading Companies“ mit Jahreszahl der Verleihung, Angabe der Kategorie, Bundesland sowie im Falle einer Platzierung unter den Top 3 einer Angabe des Platzes.
Die ALC-Signatur und das ALC-Gütesiegel dürfen vom Empfänger des ALC-Gütesiegels nur in unveränderter Form (sofern die genaue Farbgestaltung nicht erreicht werden kann – in „schwarz-weiß“) und bis zum Eintritt eines bereits eingangs angeführten Endigungsgrundes werblich verwendet werden, je nachdem, welcher Umstand früher eintritt.

*Quelle: ALC-Award, Auszeichnung verliehen durch „Die Presse“ Verlags-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, PwC Österreich und KSV1870 unter den aktiv teilnehmenden Unternehmen für das Beurteilungsjahr 2017 in der angeführten Kategorie auf Basis erhobener und ausgewerteter Kennzahlen (Details siehe unter diepresse.com/alc-siegel)


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