EuGH billigt Handel mit Gebrauchtsoftware

Oracle unterliegt im Streit um Gebrauchtsoftware
Oracle unterliegt im Streit um GebrauchtsoftwareAP/Paul Sakuma
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Software-Hersteller können sich einem Weiterverkauf „gebrauchter“ Lizenzen nicht widersetzen. Auch die Vervielfältigung zur Nutzung durch den Abnehmer ist zulässig.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) billigt den Handel mit „gebrauchter“ Software. In seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil in der Rechtssache UsedSoft GmbH/Oracle International Corp. (C-128/11) hält der Gerichtshof fest, dass sich Hersteller von Computerprogrammen einem Weiterverkauf nicht widersetzen können, weil sich das „ausschließliche Verbreitungsrecht“ bereits durch den Verkauf an den ersten Abnehmer erschöpft hat. Der Rechtsinhaber kann sich auch nicht damit schützen, dass er im Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung verbietet.

UsedSoft, ein deutsches Unternehmen (derzeit in Insolvenz), handelt mit Lizenzen, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Oracle vertreibt im Internet sogenannte „Client-Server-Programme“. Die Kunden laden sich Kopien der Programme von der Website von Oracle herunter, ebenso wie spätere Updates und Korrekturen.

Verbreitungsrecht erschöpft

Nach der „Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen“ (2009/24/EG) erschöpft sich das Recht zur Verbreitung von Programmkopien in der Union mit dem Erstverkauf durch den Urheber. Das gilt laut EuGH nicht nur dann, wenn die Software auf einem Datenträger (CD-ROM, DVD) vermarktet wird, sondern auch bei der Verbreitung durch Download im Internet. Die Hingabe der Rechte erstreckt sich auch auf die Verbesserungen und Aktualisierungen, die nach dem Erstverkauf erfolgt sind. Es liegt am Urheberrechtsinhaber, schon beim Erstverkauf eine „angemessene Vergütung“ zu erzielen, die auch die Möglichkeit des Weiterverkaufs einpreist.

Teilung verboten, Löschung Pflicht

Der EuGH legt für den Weiterverkauf nur zwei Grenzen fest. Erstens: Es steht dem Erstkäufer nicht zu, die Lizenz aufzuspalten und nur teilweise weiterzuverkaufen; braucht er die Lizenz also beispielsweise statt für zulässige 25 Arbeitsplätze nur für zehn, so darf er nicht die Rechte für 15 Nutzer weitergeben. Zweitens: Der ursprüngliche Erwerber muss die auf seinen Rechnern heruntergeladenen Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen. Denn andernfalls würde er in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers eingreifen, das sich – im Gegensatz zum Verbreitungsrecht – nicht mit dem Erstverkauf erschöpft.

Linie des Generalanwalts verlassen

Überraschend – und anders als der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen hatte – billigt der EuGH jedoch ausdrücklich die Vervielfältigung des Programms durch den Zweitabnehmer. Begründung: Die Richtlinie erlaubt nämlich jede Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber erforderlich ist.  

Zum EuGH-Urteil im Wortlaut

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