Die Arbeiterkammer rät, sich ausreichend Zeit für die Schadensdokumentation zu nehmen. Die Versicherungen kommen oft nur für einen geringen Teil des Schadens auf.
Das Wasser ist gerade einmal aus dem Haus, dem Geschäft, dem Garten verschwunden. Was bleibt, ist Schlamm, Dreck und ein großer Schaden. Die Arbeiterkammer empfiehlt vor allem, sich ausreichend Zeit für die Dokumentation der Katastrophe zu nehmen - soll heißen: Vor dem Aufräumen noch Fotos von der Situation direkt nach dem Hochwasser schießen, alle kaputten Objekte ablichten.
>> Für Kosten und Amtswege nach einer Naturkatastrophe gibt es eine Reihe von Erleichterungen.
Jedoch gebe es viele Privathaushalte, die nur unzureichend oder gar nicht gegen Hochwasser versichert sind, informiert die Arbeiterkammer auf ihrer Homepage. Besonders in älteren Verträgen würde oftmals eine Deckung gegen Hochwasserschäden fehlen. In neueren Verträgen seien Schäden zumeist nur begrenzt abgesichert. Häufig ist ein Höchstwert zwischen 3000 und 8000 Euro festgesetzt (je Schaden am Gebäude und je Schaden am Hausrat). Die Arbeiterkammer rät, rasch vorzugehen:
- den Schaden unverzüglich melden
- vor den Aufräumungsarbeiten alle Schäden und alle Maßnahmen, die zur Schadensminimierung gesetzt wurden durch Fotos dokumentieren
- den Schaden jedenfalls schriftlich innerhalb der Frist melden, nicht nur telefonisch
- schriftliche Schadensmeldung detailliert verfassen: Was ist wann wo passiert?
- Schadensformular der Versicherungsgesellschaft auf der jeweiligen Homepage suchen und verwenden
Autos, die durch Hochwasser beschädigt werden, sind meist im Rahmen einer Teil- oder Vollkasko-Versicherung geschützt. Keinen Schutz gibt es aber, wenn der Fahrer einen Motorschaden verursacht, weil er das Fahrzeug in Betrieb genommen hat.
Wenn die Versicherung nicht zahlen will
Nach einer Schadensmeldung wird der Schaden zumeist von Sachverständigen der Versicherung geprüft. Lehnt die Versicherung ab, für den Schaden aufzukommen, kann man sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer wenden. Jedenfalls sollte man eine schriftliche Begründung verlangen. Bei schriftlicher, qualifizierter Ablehnung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Das bedeuteut, dass der Schaden innerhalb eines Jahres eingeklagt werden muss. Ansprechpartner der Arbeiterkammern finden Sie auf der Konsumentenschutz-Seite der AK.
Betroffenen stehen außerdem Hilfsgelder aus den Katastrophenfonds zur Verfügung. Hier hilft das örtliche Gemeindeamt weiter. Jedoch ersetzt der Fonds je nach Bundesland höchstens ein Fünftel bis die Hälfte der Schadenssumme, warnt der Verein für Konsumenteninformation.
>> Übersicht der drei großen Katastrophenfonds
(Red./APA)