Justiz

Prozess zu Terroranschlag in Wien muss teilweise wiederholt werden

Einschusslöcher nach dem Terroranschlag in Wien.
Einschusslöcher nach dem Terroranschlag in Wien.Die Presse / Clemenes Fabry
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Die Schuldsprüche wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation wurden aufgehoben. Jene wegen terroristischer Straftaten und Beteiligung am Mord sind rechtskräftig.

Der Prozess gegen mehrere Unterstützer des Wien-Attentäters muss in Teilen wiederholt werden. Er war im Februar 2023 mit lebenslangen Freiheitsstrafen für zwei Angeklagte und langjährigen Haftstrafen für zwei weitere Männer zu Ende gegangen. Der OGH hat nach einer Nichtigkeitsbeschwerde die Schuldsprüche von fünf Angeklagten teils aufgehoben. Rechtskräftig sind dagegen die Verurteilungen wegen der Begehung terroristischer Straftaten in Verbindung mit Beteiligung am Mord.

Aufgehoben wurden laut OGH die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation. Grund dafür seien ein Fehler in der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung und eine zu wenig konkrete Formulierung des Wahrspruchs, hieß es in einer Aussendung des Höchstgerichts. Über diese Anklagepunkte muss nun ein Geschworenensenat beim Wiener Straflandesgericht erneut entscheiden. Wer den Vorsitz in der neuen Hauptverhandlung leiten wird und wann mit einem Termin zu rechnen ist, ist noch offen, meinte Gerichtssprecher Christoph Zonsics-Kral am Montagabend gegenüber der APA.

Der OGH traf die Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung, wie Behördensprecherin Alexandra Michel-Kwapinski auf APA-Anfrage darlegte. Man habe in dieser Sache keinen öffentlichen Gerichtstag anberaumt, der zuständige Senat habe die Entscheidung in der Vorwoche getroffen. Kommuniziert wurde sie per Presseaussendung, „nachdem die Zustellung erfolgt ist“, sagte Michel-Kwapinski. Auf die Frage, warum der OGH über die von einigen Angeklagten eingebrachten Rechtsmittel nicht medienöffentlich verhandelt habe, meinte die Sprecherin, dies sei vom Gesetz nicht zwingend vorgegeben. In der konkreten Sache sei „klar gewesen, wie es ausgehen wird“, insofern hätten auch Kostengründe gegen einen öffentlichen Gerichtstag gesprochen.

Terroristische Vereinigung oder kriminelle Organisation?

Die teilweise Aufhebung der erstgerichtlichen Urteile kommt nicht unbedingt überraschend. Die Generalprokuratur hatte Ende September festgestellt, dass einer Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten teilweise Berechtigung zukommt. Wie Generalanwalt Martin Ulrich damals gegenüber der APA betonte, sei der Kern der Anklage - die Begehung terroristischer Straftaten in Verbindung mit Beteiligung am Mord - davon zwar nicht betroffen. Doch weise das schriftliche Urteil hinsichtlich der Tatbestände der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation Feststellungsmängel auf bzw. sei den Geschworenen eine möglicherweise irreführende Rechtsbelehrung erteilt worden.

Dieser Ansicht schloss sich nun auch der OGH an. Von der Urteilsaufhebung unberührt blieben aber die Verurteilungen wegen Beitrags zum Mord, der terroristischen Straftaten sowie die Verurteilungen nach dem Kriegsmaterialgesetz und dem Waffengesetz. Die neue Verhandlung hat sich also darauf zu beschränken, ob fünf Männer Teil einer terroristischen Vereinigung und einer kriminellen Organisation waren bzw. eine terroristische Vereinigung sowie eine kriminelle Organisation vorlag. Das bedeutet in weiterer Folge, dass ein sechster Angeklagter - ein 33-jähriger Tschetschene, der laut Erstgericht dem Attentäter die beim Anschlag verwendeten Waffen samt Munition vermittelt hatte - nicht von der teilweisen Urteilsaufhebung mitumfasst ist. Er wurde vom Erstgericht wegen Beteiligung am Mord und nach dem Kriegsmaterialgesetz sowie dem Waffengesetz schuldig erkannt und zu lebenslanger Haft verurteilt. Da die Geschworenen bei ihm davon ausgingen, dass er nicht Teil eines Terror-Netzwerkes und nicht Anhänger der radikalislamistischen Miliz „Islamischer Staat“ (IS) war, wird gegen den 33-Jährigen nicht ein zweites Mal verhandelt.

Nach mehrmonatiger Verhandlung hatte am 2. Februar 2023 ein Schwurgericht über vier Angeklagte - darunter den 33-Jährigen -, die laut erstinstanzlicher Entscheidung den Attentäter unterstützt hatten, wegen zwei Mal lebenslang, ein Mal 20 und ein Mal 19 Jahre Haft verhängt. Zwei weitere Angeklagte wurden zwar vom Vorwurf der Beteiligung am Mord freigesprochen. Sie fassten jedoch wegen Mitgliedschaft in der radikal-islamistischen Terror-Miliz „Islamischer Staat“ (IS) und Verbreitung von IS-Propagandamaterial jeweils zwei Jahre Haft, davon acht Monate unbedingt, aus.

Zentrale Vorwürfe

Was die zentralen Vorwürfe betrifft, wurde ein 24-jähriger mutmaßlicher Islamist für schuldig befunden, den Attentäter von Mai 2020 bis zum Tag des Anschlags im Wissen um dessen Absichten unterstützt, das Anschlagsziel mitausgesucht und Fluchtvorbereitungen getroffen zu haben, indem er gefälschte Papiere besorgte. Er bekam dafür 20 Jahre Haft. Bei einem 29-jährigen mutmaßlichen IS-Anhänger wurde angenommen, dass dieser den Attentäter ab Juli 2020 bis zum Tag des Anschlags in Richtung Tatausführung bestärkt sowie die Tatwaffen samt Munition und weitere Utensilien in der Wohnung des Attentäters vorbereitet hatte. Für ihn setzte es eine lebenslange Freiheitsstrafe. Ein 23-Jähriger, der die Abwicklung des Waffen- und Munitionskaufs mitorganisiert und dem Attentäter den Kontakt zum Waffenvermittler besorgt hatte, indem er ihm dessen Telefonnummer übergab, fasste vom Erstgericht 19 Jahre aus.

Interessantes Detail am Rande: jene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der vor dem OGH teilweise erfolgreich die erstinstanzlichen Entscheidungen bekämpft wurde, hatte nach APA-Informationen der Wiener Rechtsanwalt und Strafverteidiger Roland Kier verfasst. Kier gilt in der Branche als versierter, auf die Bekämpfung von Strafurteilen spezialisierter Kenner der Materie, der mit den Bestimmungen der StPO auf Du-und-Du ist. Kier vertritt in der ÖVP-Inseraten-Affäre Ex-ÖBAG-Chef Thomas Schmid, der sich seit dem Vorjahr darum bemüht, dass ihm die Justiz Kronzeugen-Status zuerkennt. (APA)

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