Zivilgesellschaft

Gemeinnützige: Begünstigung, trotzdem Kritik

Hainburg, 1984 - Protest gegen Pläne, Kraftwerke östlich von Wien zu bauen. Es war auch die Geburtsstunde des Nationalparks Donauauen.
Hainburg, 1984 - Protest gegen Pläne, Kraftwerke östlich von Wien zu bauen. Es war auch die Geburtsstunde des Nationalparks Donauauen. (c) Die Presse Blaha
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Für das neue Gesetz gibt es Lob, aber auch Kritik an einigen Zeilen.

Zunächst ist das Gesetzesvorhaben von allen Seiten gelobt worden. Jetzt, viele Monate später, gibt es immer noch Lob, allerdings auch heftige Kritik. Es geht um das Gemeinnützigkeitsreformgesetz, das am Donnerstag im Nationalrat beschlossen wurde. Dabei geht es darum, dass Spenden an gemeinnützige Organisationen als absetzfähig eingestuft werden können. Dadurch erhalten zivilgesellschaftliche Organisationen mehr Einnahmen, zumal die Spendenbereitschaft steigt. Das Gesetzesvorhaben weitet die Gültigkeit einer bisher bereits bestehenden (und auf weniger Organisationen beschränkten) steuerlichen Begünstigung aus. In gemein­nützigen Organisationen enga­gieren sich Hunderttausende.

Aber: Es werden auch Formulierungen eingeflochten, die zumindest einige NGOs als brandgefährlich einstufen – im Falle, dass auf Spenden angewiesene NGOs für Verwaltungsstrafen ihrer Mitarbeiter aufkommen müssen. So meint die Juristin Victoria Ramstorfer, dass ein „insbesondere“ in einem Paragrafen des Einkommenssteuergesetzes (das zur Umsetzung des Gemeinnützigkeits-Gesetzes) die potenzielle Zahl der Fälle deutlich erhöhe. Sie will derartige Entscheidungen nicht einzelnen Finanzbeamten überlassen.

Die Koalitionspartner haben die Kritik, die nach Begutachtung des ersten Entwurfs unter anderem auch von der ehemaligen Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, Irmgard Griss, geäußert worden ist, aufgenommen und versucht, mit dem Einbau einer aufschiebenden Wirkung das Thema zu entschärfen. Auch das scheint nicht ganz gelungen zu sein, meint jedenfalls Alexander Egit, Geschäftsführer von Greenpeace Zentral- und Osteuropa.

Er kritisiert, dass jener Finanzbeamte, der ein Verfahren gestartet hat, um die Spendenbegünstigung zu widerrufen, dann auch entscheide, ob die Beantragung der aufschiebenden Wirkung eines Einspruchs gegen den Finanzbescheid wenig Aussicht auf Erfolg habe und deshalb abgewiesen werde. Hier müsste eine aufschiebende Wirkung automa­tisch ausgelöst werden, fordert die Juristin Ramstorfer.

Und Egit: „Erinnern wir uns an die vielen Male, bei denen sinnlose Naturzerstörung oder das Zubetonieren wertvoller Landschaften eben genau durch zivilgesellschaftliche Proteste verhindert wurde, so etwa im Fall des Donaukraftwerks Hainburg oder bei der Lobau-Autobahn. Österreich muss auch in Zukunft ein Land bleiben, in dem tatkräftiges Engagement für eine bessere Zukunft möglich ist.”

„Extinction Rebellion“ oder „Die letzte Generation“ - zwei Organisationen, die mit ihren zivilgesellschaftlichen Protestaktionen zuletzt hitzige Debatten hervorgerufen haben - sind von diesem Gesetz nicht erfasst. Diese Organisationen sind eine lose Verbindung Gleichgesinnter und kein Verein - die Basis für eine Absetzbarkeit von Spenden.

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