Die Anfang 2015 in Kraft getretene Wohnrechtsnovelle brachte beim Thema Heiztherme Rechtssicherheit.
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Mietrecht: Wer muss die Heizkörper erhalten?

Um die Erhaltung mitvermieteter Heizthermen muss sich der Vermieter kümmern. Aber gilt das auch für Heizkörper und Heizungsleitungen? Eine höchstgerichtliche Entscheidung bringt Klarheit.

Wien. Wer ist für die Erhaltung der Heiztherme zuständig, Mieter oder Vermieter? Darüber wurde in der Vergangenheit oft gestritten. Die Anfang 2015 in Kraft getretene Wohnrechtsnovelle brachte hier Rechtssicherheit: Seither ist gesetzlich geregelt, dass mitvermietete Thermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte in den Mietobjekten vom Vermieter zu erhalten sind. Das gilt im Vollanwendungsbereich und – bei Wohnungen – auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

Aber selbst das lässt immer noch Auslegungsfragen offen, das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 51/23w). Anlass für den Rechtsstreit waren von den Heizkörpern in einer Wohnung ausgehende, störende Geräusche. Der Mieter verlangte von der Vermieterin, sie solle die Störungen abstellen, die laut den Feststellungen durch unsachgemäß verlegte Heizungsleitungen verursacht wurden. Auch zwei Heizkörper waren demnach nicht fachgerecht installiert.

Aber umfasst die durch die Novelle normierte Erhaltungspflicht für mitvermietete „Wärmebereitungsgeräte“ wirklich auch Heizkörper und Leitungen?

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