Justiz

Schriftliches Urteil gegen Sebastian Kurz liegt vor

Sebastian Kurz erhielt in erster Instanz acht Monate Haft auf Bewährung. Nun hat er vier Wochen Zeit, um ein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch einzubringen.
Sebastian Kurz erhielt in erster Instanz acht Monate Haft auf Bewährung. Nun hat er vier Wochen Zeit, um ein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch einzubringen. Imago/Martin Juen
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Acht Monate bedingte Haft wegen Falschaussage vor dem Ibiza-U-Ausschuss – so lautet das am 23. Februar dieses Jahres mündlich verkündete Urteil gegen Sebastian Kurz. Nun liegt der Spruch in Schriftform vor. Darauf hat die Verteidigung dringend gewartet. Sie wird nun mittels voller Berufung gegen die Verurteilung ankämpfen.

Seit Montag liegt, laut „Presse“-Informationen, die schriftliche Ausführung des gegen Sebastian Kurz verhängten Falschaussage-Schuldspruchs vor. Das 91 Seiten starke Papier wurde auch bereits dem Ex-Kanzler bzw. der Verteidigung zugestellt. Ebendies wird nun auch vom Sprecher des Straflandesgerichts Wien, Christoph Zonsics-Kral, bestätigt.

Entscheidend ist dieser Schritt deshalb, weil ab Vorliegen des schriftlichen Urteils die Frist für ein Rechtsmittel zu laufen beginnt. Kurz hat nun vier Wochen Zeit, die bereits von ihm angemeldete volle Berufung auch tatsächlich auszuarbeiten. Und dabei ist es unerlässlich, die schriftlichen Ausführungen genau zu analysieren.

Ob der von Einzelrichter Michael Radasztics gefällte Spruch „hält“, bleibt abzuwarten. Klar ist: Kurz versucht nun in zweiter Instanz, nämlich vor dem Oberlandesgericht Wien, doch noch zu einem (vollen) Freispruch zu kommen. Zwei teilweise Freisprüche durfte er bereits verbuchen. Konkret: Nicht alle seine Aussagen, die laut der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) falsch gewesen seien, wurden auch vom Richter als falsch eingestuft.

Die eigene Rolle kleingeredet?

Inhaltlich erging der Schuldspruch, weil Kurz jene Rolle, die er als Kanzler bei der Bestellung des Aufsichtsrats der Staatsholding Öbag innehatte, heruntergespielt haben soll. Kurz selbst bestreitet dies. Er betont, keinerlei Vorsatz gehabt zu haben, vor dem Parlament falsche Angaben zu machen.

Die Teilfreisprüche ergingen, weil sich bestimmte Vorwürfe nicht erhärten ließen. Dass Kurz auch über die Öbag-Vorstandsbestellung und auch über eine Absprache des vormaligen Finanzamts-Generalsekretärs Thomas Schmid falsche Angaben gemacht habe, sei laut Gericht nicht zu beweisen gewesen.

Nachdem die Teilfreisprüche verkündet worden waren, brach eine juristische Debatte darüber aus, ob der Richter hier nicht eine „Fleißaufgabe“ gemacht habe. Namhafte Juristen waren und sind der Ansicht, das Gericht hätte „nur“ einen Schuldspruch zu verkünden gehabt. Dass bestimmte, von der Anklage umfasste Äußerungen letztlich nicht als Teil der Falschaussage gewertet wurden, hätte das Gericht auch in der Urteilsbegründung erklären können, dazu hätte es keiner eigenen Teilfreisprüche bedurft – so lautet die Kritik.

Laut verlässlichen „Presse“-Informationen geht der Richter in seiner schriftlichen Urteilsbegründung auch aktiv auf diesen Kritikpunkt ein. Und erklärt, er habe die verschiedenen Punkte, zu denen Kurz vor dem Ausschuss befragt worden war, als thematisch getrennt eingeschätzt. Daher sei es auch angebracht gewesen, bei jenen (in der Anklage befindlichen) Aussagen, die für eine Verurteilung zu schwach waren, mit teilweisen Freisprüchen vorzugehen.

Die WKStA hat übrigens kein Rechtsmittel gegen den Spruch angemeldet. Somit muss die zweite Instanz allein über die Berufung der Verteidigung entscheiden.

Auch Bonelli bekämpft den Spruch

Mit Kurz ist auch dessen früherer Kabinettschef Bernhard Bonelli wegen Falschaussage vor dem U-Ausschuss verurteilt worden. Er erhielt sechs Monate bedingt. Freilich ist auch dieses Urteil Teil der nun vorliegenden Urteilsausfertigung. Auch Bonelli hat bereits umgehend ein Rechtsmittel angemeldet.

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