Zeitreise

Heute vor 90 Jahren: Das Doppelverdienerverbot wird abgemildert

Verheiratete Frauen im öffentlichen Dienst müssen grundsätzlich ihren Beruf aufgeben, es gibt nun aber ein paar Ausnahmen.

Neue Freie Presse am 29. Juni 1934

Die heutige “Wiener Zeitung” verlautbart ein Bundesgesetz vom 8. Juni,  das die Verordnung der Bundesregierung vom 15. Dezember 1933 über den Abbau verheirateter weiblicher Personen im Bundesdienst abändert und ergänzt. Nach dieser Novelle sind weibliche Personen, deren Ehe ohne eigenes Verschulden oder einverständlich geschieden ist, als nicht verheiratet im Sinne des Gesetzes anzusehen. Eine allfällige spätere Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist der Verehelichung gleichzuhalten. Nach §7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1933 wäre die Verehelichung einer weiblichen Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, dem freiwilligen Dienstaustritt gleichzuhalten.

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