Justiz

Keine Beschwerde: Josef Fritzl kommt in Normalhaft

Josef Fritzl bei seiner ersten Anhörung Ende Jänner 2024.
Josef Fritzl bei seiner ersten Anhörung Ende Jänner 2024.APA / Helmut Fohringer
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Die Staatsanwaltschaft bringt keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichts Krems ein. Sie wird am Dienstag demnach rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft Krems wird keine Beschwerde gegen die Mitte Mai von Landegericht getroffenen Entscheidung im Fall Josef Fritzl einbringen. Demnach soll der zu lebenslanger Haft Verurteilte aus dem Maßnahmen- in den Normalvollzug verlegt werden. Behördensprecher Franz Hütter teilte dies am Montag mit. Die Entscheidung eines Dreiersenats des Landesgerichts Krems wird demnach am (morgigen) Dienstag rechtskräftig.

Der am 14. Mai schriftlich kommunizierte Beschluss des Drei-Richterinnen-Senats beinhaltet eine Probezeit von zehn Jahren. Er fußt auf der nicht-öffentlichen Anhörung von Josef Fritzl – er heißt mittlerweile anders – in der Justizanstalt Stein vom 30. April, bei der auch das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Adelheid Kastner Thema war.

Gefährlichkeit von Fritzl „abgebaut“

Der Senat stellte fest, dass von Josef Fritzl „keine Gefährlichkeit mehr ausgeht, die eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum erforderlich macht“. Die für die Einweisung maßgebliche kombinierte Persönlichkeitsstörung sei „aufgrund einer umfassenden, fortschreitenden demenziellen Erkrankung und einem körperlichen Abbau“ sozusagen begraben worden. Die Gefährlichkeit des 89-Jährigen sei abgebaut, es sei mit keiner strafbaren Handlung mit schweren Folgen mehr zu rechnen. Vom Fortschreiten der chronischen Demenzerkrankung wird zudem ausgegangen. Gestützt hat sich der Drei-Richterinnen-Senat bei der Entscheidung neben dem psychiatrischen Gutachten von Kastner auch auf eine gerichtsmedizinische Expertise und aktuelle Befunde.

Entschieden wurde Mitte Mai zudem über eine generelle bedingte Entlassung aus dem Normalvollzug in die Freiheit. Diese sei „aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich“, hieß es. Angesichts der „beispiellosen kriminellen Energie anlässlich der verurteilten Taten“ könne „von einer zukünftigen Deliktsfreiheit“ nicht ausgegangen werden. Es mangle an Erprobung im Entlassungsvollzug, einer erforderlichen Auseinandersetzung mit den Taten sowie an einer Wohnmöglichkeit samt sozialem Umfeld.

Ziel: Entlassung in die Freiheit

Wo Fritzl den Normalvollzug absitzen wird, ist vorerst offen. Verteidigerin Astrid Wagner rechnete am Montag damit, dass der 89-Jährige zunächst in die Krankenabteilung der JA Stein kommen und später in eine andere Justizanstalt verlegt werden wird. Den Gang ihres Mandanten in den Normalvollzug bezeichnete Wagner als schönen Etappensieg. Ziel bleibe jedoch die generelle Entlassung in die Freiheit, die sie „zeitnah beantragen“ möchte. Zuvor müsse allerdings auch „Entlassungsvorbereitung passieren“.

Maßnahmenvollzug

Der Begriff sorgt oftmals für Ratlosigkeit, da man sich fragt, von welcher geheimnisvollen „Maßnahme“ denn die Rede sei. Kurze Antwort: Gemeint ist eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Wer also im Maßnahmenvollzug angehalten wird, befindet sich einfach gesagt in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Eine Unterbringung ist unbefristet. Es muss aber regelmäßig geprüft werden, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Eine Maßnahme ist wohlgemerkt keine Strafe. Aber es besteht die Möglichkeit, über Täter sowohl eine Unterbringung als auch eine Haftstrafe zu verhängen, Beispiel: Josef Fritzl.

Der Fall Fritzl

Der in Amstetten (NÖ) geborene Josef Fritzl (Jahrgang 1935) arbeitete für eine Betonbaufirma. 2008, als seine Taten aufflogen, ging er in die Kriminalgeschichte ein. Er hatte seine Tochter in einem selbstgebauten Verlies 24 Jahre gefangengehalten. Und mit ihr sieben Kinder gezeugt. Drei Kinder holte er ans Tageslicht und gab sie als Findelkinder aus. Ein Kind starb in Gefangenschaft.

Im März 2009 wurde der heute 88-Jährige in St. Pölten zu lebenslanger Haft verurteilt, gleichzeitig wurde die Unterbringung im Maßnahmenvollzug aufgrund seiner Gefährlichkeit im Sinn des § 21 Absatz 2 StGB verfügt. Schuldig erkannt wurde Josef Fritzl wegen Mordes durch Unterlassung, Sklavenhandels, Freiheitsentziehung, Vergewaltigung, Blutschande sowie schwerer Nötigung und damit in allen Anklagepunkten. (APA/red.)

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