Buwog-Verfahren

Grasser-Prozess: Die „Akte X“ erwies sich als Flop

Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser hat Rechtsmittel gegen seine erstinstanzliche Verurteilung eingebracht. Er sieht die Richterin als befangen an. Die Generalprokuratur kann dem aber nichts abgewinnen.
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser hat Rechtsmittel gegen seine erstinstanzliche Verurteilung eingebracht. Er sieht die Richterin als befangen an. Die Generalprokuratur kann dem aber nichts abgewinnen. APA/R. Schlager
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War Karl-Heinz Grassers Richterin befangen, weil ihr Mann auf Twitter, nunmehr X, wenig Schmeichelhaftes für den Ex-Finanzminister übrig hatte? „Nein“, sagt nun die Generalprokuratur.

Die Twitter-Affäre hat nach wie vor das Zeug zur Justizgroteske: Die Richterin, die Karl-Heinz Grasser im Buwog-Verfahren wegen Untreue, Geschenkannahme und Beweismittelfälschung zu acht Jahren Gefängnis verurteilt hat, soll befangen gewesen sein. Oder zumindest den Anschein der Befangenheit erweckt haben. Dies meinen Grasser und seine Anwälte. Denn: Der Mann der Richterin, selbst Strafrichter, habe auf Twitter, nunmehr X, geringschätzende Äußerungen über Grasser verbreitet.

Mag sein, sagt nun die höchste Staatsanwaltschaft der Republik, die Generalprokuratur, in einer Stellungnahme (Croquis) zu der von Grasser eingebrachten Nich­tig­keits­be­schwer­de. Aber deshalb sei Richterin Marion Hohenecker noch lange nicht befangen gewesen.

Bissige Twitter-Postings

Dazu muss man wissen, dass die 2015 und 2017 veröffentlichten Postings auf Twitter bzw. nunmehr X als Trumpf der Verteidigung galten. Und immer noch gelten. Noch könnte der Oberste Gerichtshof Grassers Schuldspruch kippen und somit einen neuen Richter bestellen. Doch die Chancen dafür sind wohl gesunken. Die Generalprokuratur schreibt nämlich: Die Ablehnung der Richterin stütze sich lediglich auf Umstände, die in deren „sozialem Umfeld“ gelegen seien. Aber: „Anhaltspunkte dafür, sie wäre – auch nur dem Anschein nach – nicht jederzeit dazu bereit, einer (hier bloß) allfälligen vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen Rechnung zu tragen, werden damit keineswegs geboten.“

Außerdem werde mit der Ablehnung der Frau Rat nur versucht, eine „subjektive Befürchtung zu untermauern“: Nämlich jene, dass Richterinnen und Richter, die mit Berufskollegen verheiratet sind und deren Meinung hören, nicht mehr in der Lage seien, ihren Berufspflichten nachzukommen.

Gerichtspräsident schützte Richterin

Somit wird die Sache mit den Postings, quasi die Akte X des Buwog-Verfahrens, von der Generalprokuratur geradezu zerpflückt. Übrigens ganz im Sinne des Präsidenten des Straflandesgerichts Wien – dort fand ja der Buwog-Prozess statt: Friedrich Forsthuber hatte bereits im Dezember 2017, vor Beginn der Verhandlung, „seine“ Richterin (nach Rücksprache mit dieser) in Schutz genommen. In einem Beschluss, wonach die schon damals von der Verteidigung vorgebrachte Ablehnung der Prozessleiterin ungerechtfertigt sei, schrieb er: „Richterin Mag. Marion Hohenecker merkt zurecht an, dass aufgrund der ideologischen Einstellung eines Ehemannes nicht auf die Meinung der Ehefrau geschlossen werden könne und dürfe.“

Auf Hohenecker selbst dürfte das Ganze nicht mehr sonderlich viel Eindruck machen. Sie arbeitet mittlerweile für die WKStA, also für jene Behörde, die Grasser angeklagt hat.

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