Spätestens am 30. Juni musste die Abrechnung der Betriebskosten aus dem Vorjahr vorliegen. Welche Ausgaben dabei nicht verrechnet werden dürfen und worauf Mieter wie Eigentümer sonst noch achten sollten.
Ein erheblicher Teil der Wohnbudgets entfällt auf die Betriebskosten. Was konkret verrechnet werden darf und worauf es bei Aufteilung und Abrechnung der Betriebskosten ankommt, erklären die Rechtsanwältin Valentina Philadelphy-Steiner und die Vorsitzende der Mietervereinigung Wien, Elke Hanel-Torsch.
Wie ist das Thema Betriebskosten gesetzlich geregelt?
Befindet sich die Wohnung in einem vor 1945 errichteten Altbau oder einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Neubau, dann liegt sie im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Darin ist auch das Thema Betriebskosten genau geregelt. Anders sieht es im Teilanwendungsbereich des MRG, etwa bei einem frei finanzierten Neubau, oder bei Nichtanwendung des MRG, etwa bei der Vermietung eines Einfamilienhauses, aus. „In diesem Fall werden die Betriebskosten und der Aufteilungsmodus zwischen Vermieter und Mieter vertraglich geregelt“, sagt Valentina Philadelphy-Steiner. Oft würden sich die Vertragsparteien dennoch dabei am MRG orientieren. Ohne Vereinbarung müsste der Vermieter gemäß § 1099 ABGB alle Lasten und Abgaben, und somit auch die Betriebskosten, tragen.