Covid-Hilfen

Die Cofag wird abgewickelt – und was kommt jetzt?

MGO
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Auf die Auflösung der Cofag folgt ein juristisches Novum: Über vertraglich begründete Ansprüche sollen einmal Gerichte, dann wieder Finanzbehörden entscheiden. Das wirft neuerlich verfassungsrechtliche Fragen auf.

Wien. Nun wird es also endgültig ernst mit der Abwicklung der Covid-19-Finanzierungsagentur (Co­fag). Der Vorschlag für ein Cofag-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz liegt vor, die Begutachtungsfrist endete in der Vorwoche. Eine Beschlussfassung vor der Sommerpause des Nationalrats – und vor den Neuwahlen – ist somit noch möglich.

Und die Zeit drängt, immerhin soll die Cofag bereits Ende Juli ihre Befugnisse an den Bund abgeben. Und am Zeitplan ist kaum mehr zu rütteln, denn die vom VfGH für eine Gesetzesreparatur festgelegte Frist läuft Ende Oktober aus.

Aber ist mit der geplanten Neuregelung tatsächlich eine praktikable – und verfassungskonforme – Lösung gelungen? Der Grundtenor der Stellungnahmen ist überwiegend positiv, bei manchen Kritikpunkten geht es jedoch um Grundlegendes. So äußert die Rechtsanwaltskammer (Örak) „nur“ in einer Hinsicht grundsätzliche Bedenken: dass – obwohl die Covid-Förderungen auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruhen – ein allfälliger Rückforderungsanspruch „nunmehr ein öffentlich-rechtlicher sein soll“.

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