Gericht

Causa Eurofighter: Freispruch für Mensdorff-Pouilly

In erster Instanz war Alfons Mensdorff-Pouilly im Straflandesgericht Wien (Bild) wegen Geldwäscherei verurteilt worden. Dieser Spruch wurde nun gekippt.
In erster Instanz war Alfons Mensdorff-Pouilly im Straflandesgericht Wien (Bild) wegen Geldwäscherei verurteilt worden. Dieser Spruch wurde nun gekippt.APA/G. Hochmuth
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In erster Instanz hatte der Lobbyist Alfons Mensdorff-Pouilly wegen Geldwäscherei sechs Monate bedingte Haft bekommen. Nun hob die zweite Instanz dieses Urteil auf und fällte einen Freispruch.

„Das Oberlandesgericht Wien hat heute über die Berufung des Angeklagten entschieden und den Schuldspruch wegen Geldwäscherei in einen Freispruch umgewandelt.“ Dies teilte der Sprecher des Oberlandesgerichts Wien, Reinhard Hinger, auf „Presse“-Anfrage mit.

Die Rede ist von Alfons Mensdorff-Pouilly, jenem Lobbyisten und Landwirt, der Gelder eines früheren EADS-Mannes verschoben haben soll. Dieser EADS-Bereichsleiter soll wiederum ab März 2005 mittels Scheinverträgen rund 93 Millionen Euro von der EADS Deutschland GmbH (EADS-D) an die Vector Aerospace LLP überwiesen haben.

Der größte Teil, 84 Millionen Euro, soll laut Anklage als „eine schwarze Kasse zur Verfolgung von außerhalb der legitimen unternehmerischen Interessen der EADS stehenden Zwecken“ aufgebaut worden sein (zur Erinnerung: EADS war die Eurofighter-Herstellerfirma). Zwei Millionen Euro sollen unter dem Zahlungszweck „Vergütung“ auf dem Konto einer in Wien etablierten Gesellschaft gelandet sein, die dem Einflussbereich Mensdorff-Pouillys zuzurechnen gewesen sei und die dieser weitergeleitet habe.

Die Vortat fehlt

Es sei anzunehmen gewesen, dass die zwei Millionen Euro, die Mensdorff damals weitergeleitet hatte, aus einer strafbaren Handlung stammten, so der Richter in erster Instanz.

Das OLG sieht dies nun aber anders: Nach der für die vorgeworfene Tatzeit maßgeblichen Rechtslage sei das Delikt der Geldwäscherei erfüllt, wenn die verborgenen Vermögensbestandteile (gewaschenes Geld) aus einer strafbaren Handlung herrühren. Um im strafrechtlichen Sinn Geld zu waschen, sei also eine Vortat erforderlich, aus der dieses gewaschene Geld stammt.

Der OLG-Sprecher weiter: „Im konkreten Fall hat sich aus den Feststellungen des Erstgerichts aber nicht ergeben, dass dem Vortäter aus der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung (Untreue zum Nachteil des Unternehmens) Geld zugeflossen ist.“

Vielmehr habe der Vorwurf gegen den Vortäter darin bestanden, dass er aufgrund von Scheinverträgen Gelder seines Unternehmens an Dritte weitergeleitet habe. Der Freispruch ist bereits rechtskräftig.

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