Mindestsicherung: Bund stützt Oberösterreich vor EuGH

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Die Kürzung für befristet Asylberechtigte widerspreche nicht der EU-Richtlinie, schreibt der Verfassungsdienst des Bundes an den Europäischen Gerichtshof.

Die Bundesregierung plant eine Reform der Mindestsicherung nach oberösterreichischem Vorbild und stützt das Bundesland nun laut "OÖN" auch in einem juristischen Verfahren: Die Kürzung für befristet Asylberechtigte widerspreche nicht der EU-Richtlinie für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, schreibt der Verfassungsdienst des Bundes an den EuGH.

Seit Juli 2016 erhalten in Oberösterreich subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte einen deutlich niedrigeren BMS-Satz als dauerhaft Asylberechtigte, die hier österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Eine von dieser Regelung betroffene afghanische Familie hat dagegen Beschwerde eingereicht, ihr Anwalt argumentiert, dass die oberösterreichische Rechtslage europarechtswidrig sei.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) wandte sich diesbezüglich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser soll klären, ob laut EU-Status-Richtlinie befristet Asylberechtigte so zu behandeln sind wie subsidiär Schutzberechtigte oder wie Personen mit dauerhaftem Asylstatus bzw. österreichische Staatsbürger. Das LVwG tendiert offenbar zu der Ansicht, dass befristet Asylberechtigte wie österreichische Staatsbürger und Personen mit dauerhaftem Asylstatus zu behandeln seien. Im Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH wird angenommen, dass es mit den Vorgaben der Statusrichtlinie "nicht vereinbar ist, den befristet aufenthaltsberechtigten Asylberechtigten geringere Leistungsstandards (...) zuzuerkennen".

"Kein Vorenthalten der notwendigen Leistungen"

Nun hat auch der Verfassungsdienst des Bundes, der in diesem Verfahren als Prozessvertretung der Republik agiert, eine schriftliche Erklärung an den EuGH ausgearbeitet. Diese stützt die oberösterreichische Regelung: Die EU-Richtlinie stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die "hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung" zwischen dauerhaft und vorerst vorübergehend aufenthaltsberechtigten Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten "insofern differenziert, als auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Personengruppe Bedacht genommen wird", zitierten die "Oberösterreichischen Nachrichten" am Mittwoch aus der Stellungnahme.

Bei den Differenzierungen der oberösterreichischen Mindestsicherungsregelung handle es sich "nicht um ein Vorenthalten der notwendigen Leistungen der Sozialhilfe", betont der Verfassungsdienst in der Erklärung. Der Zugang zur "notwendigen Sozialhilfe" sei durch die Bestimmungen "für alle Asylberechtigten gewährleistet". Befristet und unbefristet Asylberechtigte befänden sich aber "nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation". Für Personen, die sich erst seit einem kurzen Zeitraum hier aufhalten, seien andere Leistungen erforderlich, als für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt bereits längere Zeit und auf Dauer in Österreich haben. Insofern sei eine Differenzierung nach Aufenthaltsdauer "rechtlich und sachlich gerechtfertigt", argumentiert der Verfassungsdienst.

Die oberösterreichische ÖVP und FPÖ erwarten nun auch eine positive Entscheidung des EuGH. "Dass der Bundesverfassungsdienst unser Modell stützt, ist ein wichtiger Schritt", erklärten ÖVP-Landesgeschäftsführer Wolfgang Hattmannsdorfer und FPÖ-Klubobmann Herwig Mahr in einer gemeinsamen Aussendung.

Mit der Kürzung der Mindestsicherung für befristete Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte habe man "einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, die Attraktivität von Oberösterreich als Zielland für Flüchtlinge zu senken und unser Sozialsystem vor Überforderung zu schützen", meinten Hattmannsdorfer und Mahr. Sozialstandards dürften nicht der Grund sein, weshalb einige Länder für Flüchtlinge attraktivere Ziele seien als andere.

>>> Bericht der "Oberösterreichischen Nachrichten"

(APA)

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