Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass die bestehenden Regeln so interpretiert werden müssen, dass es neben männlich und weiblich noch weitere Bezeichnungen gibt.
Trotz eingeleiteter Gesetzesprüfung hatte er am Ende keinen Paragrafen aufgehoben. Aber der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschied in seiner am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung, dass die bisherigen amtlichen Regeln verfassungskonform interpretiert werden müssen. Und zwar so, dass es künftig neben weiblich und männlich noch andere offizielle Geschlechtsbezeichnungen („divers“, „inter“ oder „offen“) in Österreich geben muss.
In dem Erkenntnis wird die Entscheidung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet. So heißt es: „Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“
Offen blieb, wie die Bezeichnung für jene Personen lauten soll, die weder männlich noch weiblich sind..“ Der VfGH verwies diesbezüglich auf die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder „offen“, die auch von der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt vorgeschlagen wurden.
Das Erkenntnis erkämpft hat Beschwerdeführer Alex Jürgen (Jahrgang 1976), dessen Geschlechtsmerkmale nicht eindeutig sind und der sich weder als Mann noch als Frau fühlt. Das Standesamt hatte ihm die Eintragung eines dritten Geschlechts aber verwehrt. Begründung: Es fehle die Software dafür. Die Rechtsordnung gehe nur von zwei Geschlechtern aus, hatte im weiteren Rechtszug das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemeint und den Beschwerdeführer ebenfalls abblitzen lassen. Vor dem VfGH war Alex Jürgen nun erfolgreich.