Neben männlich und weiblich seien weitere Geschlechtsbezeichnungen zulässig, sagt der Verfassungsgerichtshof. Was bedeutet diese Neuerung in der Praxis?
Wien. Wer sich weder männlich noch weiblich fühlt, konnte dies bisher nicht in amtlichen Urkunden zum Ausdruck bringen. Die Behörden verweigerten jegliche andere Bezeichnung. Nach einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) wird es nun aber möglich, seine Geschlechtsidentität auch anders eintragen zu lassen. Doch welche Bezeichnungen sind künftig erlaubt und welche rechtlichen Folgen hat es, wenn jemand weder männlich noch weiblich ist? Die wichtigsten Antworten zum VfGH-Erkenntnis.
1 Was hat der VfGH genau entschieden und ab wann gelten die neuen Regeln?
Der VfGH hatte ursprünglich eine Prüfung des Personenstandsgesetzes eingeleitet, an dessen Ende die Aufhebung von Paragrafen stehen kann. Nun entschieden sich die Richter aber, keine Norm aufzuheben. Der VfGH erklärte vielmehr, dass schon nach der bestehenden Rechtslage verschiedenste Geschlechtsbezeichnungen möglich seien, wenn man das Gesetz richtig interpretiert.