Wer haftet, wenn sich jemand im Lokal eine Zigarette anzündet? Und können sich Wirte wirklich vor Ungemach schützen, indem sie auf Aschenbecher vor der Tür verzichten?
Wien. Mitten in der Halloween-Nacht, genau um null Uhr, ist das Rauchverbot in der Gastronomie in Kraft getreten, nach langem Hin und Her gehören die abgetrennten Raucherbereiche in Lokalen dann endgültig der Vergangenheit an. Aber was, wenn sich doch ein Gast eine Zigarette anzündet? Und wenn jemand ein Handyfoto davon schießt, das dann auf Facebook die Runde macht – reicht das schon, damit für den Wirt die erste Strafe fällig wird?
Ganz so heftig sollte es doch nicht kommen: „Es gibt in Verwaltungsstrafverfahren keine Erfolgshaftung“, sagt Rechtsanwalt Stefan Prochaska. „Strafbar ist man nur bei Verschulden.“ Wenn der Wirt von dem Verstoß nichts wusste und auch nichts hätte wissen müssen, treffe ihn keine Schuld.
Was muss man nun aber als Lokalbetreiber (oder Mitarbeiter) tun, wenn man merkt, dass ein Gast sich nicht ans Rauchverbot hält? Diesen sofort auffordern, die Zigarette auszudämpfen, rät der Jurist. Ihn bloß vor die Tür zu schicken, reicht dann nicht aus: Mit der brennenden Zigarette durchs Lokal gehen darf der Gast nämlich nicht.