Spätestens mit Ende nächsten Jahres muss es jedem Einzelnen erlaubt sein, aus freiem Willen Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen, um sich selbst töten zu können.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) öffnet das Verbot der Sterbehilfe einen Spalt breit: In einem am Freitagnachmittag verkündeten Erkenntnis hat das Höchstgericht entschieden, dass es erlaubt sein muss, aus freien Stücken die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, um sich selbst töten zu können. Mehr aber nicht: Das Verbot der Verleitung eines anderen zum Suizid bleibt nach dem Spruch des VfGH ebenso unangetastet wie die Tötung auf Verlangen.
Das Strafgesetzbuch (StGB) verbietet die „Mitwirkung am Selbstmord“, obwohl ein Selbstmordversuch für sich genommen nicht strafbar ist: Wer einem anderen dabei hilft, sich selbst zu töten, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.