Man habe den 56-Jährigen unterstützt, versicherte das AMS. Nach der Selbstverstümmelung bekommt der Steirer keine Invaliditätspension.
Jener arbeitslose Steirer, der sich am Montag absichtlich den linken Fuß abgesägt hat, ist weiterhin in intensivmedizinischer Betreuung am LKH Graz. Eine Verlegung auf die Normalstation wurde für die kommenden Tage in Aussicht gestellt, wie eine Sprecherin am Dienstag sagte. Der 56-Jährige hatte sich selbstverstümmelt, um möglicherweise bei einem Gesundheitscheck der Pensionsversicherung als arbeitsunfähig eingestuft zu werden und Anspruch auf Invaliditätspension zu bekommen.
Der Fall des 56-Jährigen ist beim AMS nicht unbekannt. Der Lagerarbeiter habe wiederholt versucht, in Berufsunfähigkeitspension zu gehen, berichtete Hermann Gössinger vom AMS Steiermark. Seit mehreren Jahren habe er nur kürzere, frei oder über das AMS vermittelte Jobs gehabt: "Einen Monat hat er dabei nie erreicht", so Gössinger. Seitens des AMS habe man versucht, ihn in dieser schwierigen Situation zu unterstützen: Eine berufliche Orientierungsmaßnahme habe er abgebrochen, der Empfehlung, den psychosozialen Dienst in Anspruch zu nehmen, sei er nachgekommen.
Das letzte Beratungsgespräch gab es laut Gössinger Mitte März: Gemeinsam mit seiner Beraterin hat er einen Untersuchungsantrag an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt und den Gesundheits-Check für Mitte April vereinbart. Erneut sollte es um die Frage der Arbeitsunfähigkeit bzw. den möglichen Antritt einer Berufsunfähigkeitspension gehen.
Beatrix Böhm von der PVA bestätigt allgemein das Prozedere, dass die PVA für das AMS diese Untersuchungen durchführe und ein Leistungskalkül abgebe, aus dem heraus gegebenenfalls dann ein Pensionsantrag gestellt werden könne. Seit der 2011 eingeführten "Gesundheitsstraße" sei hier die bis dahin übliche Doppelbegutachtung weggefallen, die Abklärung passiere nun schneller.
Dass ein Versicherter im Falle einer vorsätzlichen Selbstbeschädigung um die Invaliditätspension umfalle, sei im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelt. Nicht davon betroffen sind etwaige anspruchsberechtigte Angehörige sowie eine spätere Alterspension, so Böhm.
(APA)