Helmpflicht gilt auch für Sikhs mit Turban

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Deutsches Bundesgericht hielt fest: Glaubensfreiheit kollidiert mit dem Grundrecht Dritter auf psychische und physische Unversehrtheit

Motorradfahrer können aus religiösen Gründen nicht grundsätzlich von der Helmpflicht befreit werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden. Geklagt hatte ein Turban tragender Anhänger der Sikh-Religion, der Motorrad fährt. Begründung: Über seinen Turban passe kein Motorradhelm.
Die Stadt Konstanz hatte dem Mann 2013 eine Ausnahmeregelung verweigert. In den Vorinstanzen unterlag er. Die Glaubensfreiheit kollidiere mit dem Grundrecht Dritter auf psychische und physische Unversehrtheit, befand der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Fahrer mit Helm seien zudem eher in der Lage, nach einem Unfall Erste Hilfe zu leisten.
Dem Sikh-Anhänger war es darum gegangen, vor dem Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche Ausnahmegenehmigung zu erstreiten. Der VGH hatte die Stadt Konstanz in seinem Urteil bereits verpflichtet, den Fall erneut zu prüfen.

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