Regelung für die Organentnahme bei Hirntoten

Wer zu Lebzeiten nicht widerspricht, ist in Österreich als Toter potenzieller Organspender.

Für die Organentnahme bei Toten gilt in Österreich die sogenannte „Widerspruchsregelung“, die der Paragraf 62 des Krankenanstaltengesetzes festhält. Sie besagt: Jeder Mensch, bei dem in Österreich der Hirntod diagnostiziert wurde, ist juridisch betrachtet ein potenzieller Spender von Organen, Organteilen oder Gewebe – sofern er nicht selbst zu Lebzeiten ausdrücklich Widerspruch dagegen eingelegt hat. Nur ein kleiner Prozentsatz der Österreicher hat bis jetzt davon Gebrauch gemacht.

Das geschieht, in dem man seinen Widerspruch in seinen Dokumenten deponiert oder bei der Gesundheit-Österreich GesmbH/Bereich österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (Öbig) in das Widerspruchsregister eintragen lässt. Sämtliche Transplantationszentren sind verpflichtet, vor einer allfälligen Organentnahme das Vorliegen eines Widerspruchs im Widerspruchsregister zu prüfen. Diese Abfragen werden durch das Öbig dokumentiert.

Angehörige werden in der Regel über die Organspende informiert, aber nicht um eine Entscheidung gefragt, weil sei ja keine Parteienstellung haben. Jeder entscheidet für sich selbst.

Näheres: ☎ 01/515 61-0.

www.oebig.org("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.06.2008)

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