Immo-Rechtsfrage

Kann man das einst geerbte Haus wieder verlieren?

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Wird der letzte Wille des Verstorbenen vom Erben nicht erfüllt, kommt es mitunter zu gar keiner Vermögenszuwendung. Rechtsanwältin Susanna Fuchs-Weißkircher weiß Bescheid.

Dieses Mal beantwortet Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin bei Northcote.Recht in Wien, die Immo-Rechtsfrage.

Hier das konkrete Fallbeispiel: Ein Verwandter hat meinem Bruder und mir durch ein Vermächtnis sein Haus übertragen. Damit verbunden war die Auflage, dass wir uns nach seinem Tod gemeinsam um seine Mutter, die im Haus ein Wohnrecht hatte, kümmern sollten. Es war sein ausdrücklicher Wunsch, dass für die Mutter gesorgt wird und sie nicht in ein Heim kommt. Mein Bruder war mit der Pflege schon bald überfordert: Er ist aus dem Haus wieder ausgezogen und hat mich mit der Pflege der alten Dame allein gelassen. Nun ist diese gestorben, das Haus soll verkauft werden. Kann ich nun die Hälfte des Hauses von meinem Bruder verlangen, weil er die Auflage im Vermächtnis nicht erfüllt hat und sich um die alte Dame nie gekümmert hat? Hat mein Bruder seine Hälfte am Haus somit verloren?

Antwort: Prinzipiell gilt, dass der Belastete eine Auflage möglichst genau erfüllen muss, wenn ein Erblasser einer Person einen Nachlass unter einer bestimmten Auflage zuwendet (gemäß § 709 und 710 ABGB). Wie bei jeder letztwilligen Verfügung ist auch in diesem Fall der Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln: Welche Beweggründe gab es? War die Verfügung vielleicht nur ein Wunsch, eine Bitte oder wollte er im Ergebnis tatsächlich, dass derjenige, der die Auflage nicht erfüllt, auch die Vermögenszuwendung wieder verliere soll. Zu prüfen ist auch, aus welchen Gründen der Belastete die Auflage nicht erfüllte und ob ihn ein Verschulden trifft.Hat er sich etwa wie im konkreten Fall auf den zuverlässigen Bruder verlassen, durch den die Dame ohnehin bestens versorgt war und sich nicht verpflichted gefühlt, auch einen Beitrag für die Pflege zu leisten. Im Ergebnis kann die schuldhafte Nichterfüllung einer Auflage dazu führen, dass der letztwillig Bedachte die Vermögenszuwendung wieder verliert.

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