Fußball schauen im Schanigarten?

Irgendwie hätte das Timing besser sein können. Ausgerechnet am Wochenende, an dem das EM-Finale steigt, ist eine Hitzewelle angesagt – da wäre es naheliegend, nach einem Tag im Schwimmbad abends die Schanigärten zu stürmen. Aber kann man dort am Sonntag auch Fußball schauen? Aber ja doch – wenn man Handy-TV hat und Kopfhörer. Und wenn es einem auf diese Art Spaß macht.

Nicht viel Hoffnung sollte man sich machen, dass Wirte einach den Fernseher ins Freie stellen.  Denn das ist grundsätzlich nicht erlaubt. „Laut Gewerbeordnung ist Singen, Musizieren und lautes Sprechen in Gastgärten verboten“, informiert Willy Turecek, Fachgruppenobmann der Wiener Gastronomen. Und das erfasst auch Fernsehübertragungen. Wirte müssen sogar Tafeln anbringen, die die Gäste auf das „Psssst-Gebot“ im Freien hinweisen. Eine Ausnahme für die EM zu erwirken, sei diesmal nicht gelungen, so Turecek – anders als bei der Euro 2008, die in Österreich und der Schweiz stattfand.

„Public Viewing im Kleinformat“ kann trotzdem legal sein – mit entsprechenden veranstaltungs- und eventuell auch betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen. Dafür geeignet sind aber wohl nur Gastgärten, die sich abseits der Wohngebiete befinden und nicht direkt unter den Fenstern der Anrainer. Stichwort Betriebsanlagengenehmigung: Derzeit kommen Schanigärten mit höchstens 75 Plätzen noch ohne eine solche aus, wenn sie die gesetzlichen Auflagen erfüllen – neben Lärm ist beispielsweise auch das Grillen im Freien verboten – und die Sperrstunden einhalten.

In Schanigärten auf der Straße muss spätestens um 23 Uhr Schluss sein, in solchen auf Privatgrund, die nicht direkt an Verkehrsflächen angrenzen, eine Stunde früher. Ab dem kommenden Jahr wird aber alles anders: Dann brauchen auch die bisher bewilligungsfreien Gastgärten eine Betriebsanlagengenehmigung. Die derzeitige Ausnahmeregelung wurde vom Verfassungsgerichtshof gekippt und läuft mit Ende November 2012 aus. Gastronomiebetriebe, die für ihren Gastgarten nicht schon eine Genehmigung haben – aus der Zeit, bevor die Sonderregelung eingeführt wurde – müssen dann eine solche erwirken. Dabei kann eventuell nicht nur der Garten, sondern der ganze Betrieb auf den Prüfstand kommen, was wohl für manche ein Grund sein wird, lieber auf den Schanigarten zu verzichten.

Der Unterschied für die Anrainer: In einem formellen Genehmigungsverfahren haben auch sie Parteistellung. Derzeit können sie nicht mitreden, wenn ein Wirt ein paar Tische und Sessel auf die Straße stellt, sondern sich nur im Nachhinein beschweren, wenn die Auflagen oder Sperrstunden nicht eingehalten werden. Diesbezüglich haben sie es aber sogar etwas leichter als sonst bei Störungen durch Lärm oder andere Emissionen. Denn immerhin gibt es für Gastgärten klare gesetzliche Regeln, die vor übermäßigem Lärm oder Belästigung durch Küchendüfte schützen sollen. Die generellen Vorschriften sind hier weniger präzise, sie verbieten lediglich Störungen, die  über das „ortsübliche Maß“ hinausgehen.

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