Strenge Vorgaben: Aus dem großen Katalog der Pflichten

Was muss er leisten? Was darf er nicht? Was einen seriösen Vermittler von der Wunschdefinition bis zum Abschluss ausmacht.

Kauf oder Miete einer Wohnung ist eine große Entscheidung – aus emotionalen, aber auch aus finanziellen Gründen. Georg Edlauer, Obmann des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der WKÖ, rät natürlich allen Wohnungssuchenden, sich dabei einen Makler zur Hilfe zu nehmen, „aber nicht irgendeinen“. Sein Tipp: Noch vor der Kontaktaufnahme zu überprüfen, ob die Maklerfirma über eine Gewerbeberechtigung verfügt – leicht unter www.immobiliencard.at zu recherchieren. Die Immobiliencard, gleichsam ein Berufsausweis der Branche, können nur Unternehmen mit Gewerbeberechtigung für ihre Mitarbeiter, die eine immobilienspezifische Mindestausbildung vorweisen, beantragen. Und das können lange nicht alle. „Wir bekommen monatlich bis zu zehn Hinweise auf Firmen ohne Gewerbeberechtigung, und verfolgen diese unbefugte Ausübung durch Anzeige“, so der Obmann. Mitgliedschaften in freiwilligen Berufsverbänden sind ein weiterer Hinweis für die Kompetenz des Unternehmens.

Klare Angaben, viel Know-how

Für ÖVI-Geschäftsführer Anton Holzapfel ist die Beratungsqualität das „Um und Auf“. Das beginne bei der Präsenz im Internet und gehe über die Aufbereitung der Unterlagen bis zum gepflegten und seriösen Auftreten nebst Pünktlichkeit bei Terminen, sagt Holzapfel. Und natürlich der Umgang des Maklers mit seinen Informationspflichten. So muss er dem Interessenten allgemeine Infos von der Größe über allfällige Mängel bis zu wesentlichen Fakten der Sach- und Rechtslage sowie bezüglich erkennbarer Vor- und Nachteile geben, ebenso einer ihm bekannten Zwecknutzung. Auch Betriebs- und sonstige laufende Kosten sollten ihm geläufig sein. „Hier besteht jedoch auch eine Informationspflicht des Verkäufers oder Vermieters“, sagt Holzapfel. Blindes Vertrauen ist nicht gefragt: Der Makler muss die Eigentumsverhältnisse und Belastungen im Grundbuch nachprüfen.
Neben umfassendem inhaltlichen Know-how zu Betriebskosten, Hypothekardarlehen, Miet- und Baurecht muss sich ein Makler auch richtig präsentieren: Unter präziser Angabe der höchstzulässigen Provisionen und Nebenkosten müssen Inserate einer bestimmten Form entsprechen. Es muss klar erkennbar sein, dass diese von einem Makler stammen. Wird in Inseraten ein Kaufpreis angegeben und eine Anzahlung erforderlich, muss eindeutig auf die Höhe der laufenden Rückzahlungen und den Gesamtbetrag hingewiesen werden. Auch ein Naheverhältnis zwischen Makler und beispielsweise Vermieter muss angegeben werden. Tut er das nicht, geht sein Provisionsanspruch verloren.

Für und Wider: Maklervertrag

„Der Maklervertrag ist eine Krux und Hilfe zugleich“, sagt Holzapfel. Dieser muss Interessenten bei ausschließlich elektronischer Kontaktaufnahme noch vor der Besichtigung zugeschickt werden. Darin werden Interessenten über ihr Rücktrittsrecht informiert, andererseits verpflichten sie sich, bei Zustandekommen eines Miet- oder Kaufvertrages eine Provision zu zahlen. In der Praxis sind viele Kunden irritiert. „Maklervertrag und Anbot werden immer wieder verwechselt“, weiß Manuela Robinson vom Verein für Konsumenteninformation. „Das sind jedoch zwei Paar Schuhe.“ Von Qualität zeugt für sie weiters, wenn der Makler über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus mit Informationen aufwartet, wie beispielsweise Elektrobefunden, Rechnungen von durchgeführten Sanierungsmaßnahmen oder Abrechnungen. Und viel Geduld. „Drängen geht gar nicht.“ (ris)

Was Sie beachten sollten beim . . .

Maklergeschäft

Tipp 1

Immobiliencard. Sie kann nur von Unternehmen für ihre Mitarbeiter beantragt werden, die eine Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder (Makler, Bauträger und/oder Immobilienverwalter) haben. Wer diesen Berufsausweis besitzt, ist unter www.immobiliencard.at zu sehen.

Tipp 2

Informationspflicht. Von Hypothekardarlehen bis Miet- und Baurecht: Ein guter Makler muss auch die Details wissen – und weitergeben. Zudem müssen die höchstzulässigen Provisionsbeträge für Vermittlungen, Umsatzsteuer und Vergebührungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Tipp 3

Provision. Wird eine Wohnung für mehr als drei Jahre oder unbefristet vermietet, beträgt die vom Mieter zu zahlende Provision maximal zwei Bruttomonatsmieten. Wird der Vertrag auf maximal drei Jahre abgeschlossen, ist es eine. Beim Kauf beträgt die Provision zwischen drei und vier Prozent des Preises.

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www.diepresse.com/meingeld

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