Es gibt Eigentümer aber auch Mieter, die ihr Hab und Gut überwachen wollen - viele entscheiden sich für eine Überwachungskamera. Doch was bedeutet das für die Privatsphäre der anderen Bewohner?
Bewohner einer Liegenschaft – egal ob Mieter, Grundstücks- oder Wohnungseigentümer – haben ein natürliches Interesse, ihr Hab und Gut entsprechend zu schützen. Viele entscheiden sich für die Videoüberwachung gewisser Teile ihrer Liegenschaft durch die Anbringung von Kameras.
Was gilt es nun laut gesetzlichen Vorschriften zu beachten?
Zwei Grundsätze bilden die Rechtsgrundlage:
- Für welche Zwecke dürfen Kameras angebracht werden?
Sowohl für Mieter als auch Vermieter gilt, dass das Anbringen für Überwachungsanlagen rein für private Zwecke gestattet ist.
- Wahrung der Privatsphäre
Die Rechtsprechung räumt jedem Menschen ein Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre ein. Systematische, verdeckte und identifizierende Videoüberwachung stellt dabei immer einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre dar.
Überwachung eines Grundstücks: Hier ist vor allem zu beachten, dass die Überwachungsanlage weder das Grundstück der Nachbarn noch den öffentlichen Bereich, wie z.B. den Gehsteig – hier gilt es die Privatsphäre der vorbeigehenden Personen zu wahren - erfasst. Bei Nichtbeachtung kann eine Unterlassungsklage drohen.
Überwachung eines Wohnhauses
Vereinfacht gilt, dass für die Installation von Videokameras im allgemeinen Bereich - beispielswiese im Eingangsbereich - alle Miteigentümer und/oder Mieter eines Hauses zustimmen müssen. Auch hier muss die Kamera so angebracht werden, dass die vorbeigehenden fremden Personen nicht gefilmt werden. Bei Uneinigkeit ist die Duldung der Errichtung einer Überwachungsanlage gegen den sich weigernden (Mit-)eigentümer gerichtlich durchzusetzen, wenn ein wichtiges Interesse nachgewiesen werden kann. Keinesfalls darf ein Wohnungsmieter den Bereich vor seiner Wohnung, also außerhalb seines Mietobjekts überwachen. Die beeinträchtigten Miteigentümer, das bedeutet jeder einzelne von ihnen, können nicht nur die Unterlassung, sondern auch die Entfernung der Kamera durchsetzen.
RA. Dr. Manuela Maurer-Kollenz, Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, www.mpwmlaw.at
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