Laute Musik, unangenehme Küchengerüche: Ob Immissionen durch Nachbarn zwar lästig, aber erlaubt oder doch gesetzwidrig sind, entscheidet im Einzelfall die Rechtssprechung.
Laute Musik, Rasenmähen, das Üben eines Musikinstruments, unangenehme Gerüche: Ob Immissionen durch Nachbarn nur lästig, aber erlaubt oder gesetzeswidrig sind, entscheidet im konkreten Einzelfall die Rechtsprechung, eine Vorababschätzung ist schwierig. Das Gesetz ist diesbezüglich sehr allgemein gehalten. Jedenfalls entscheidend für die Beurteilung ist die „Ortsüblichkeit“, das ortsübliche Maß kann allerdings je nach Tages- bzw. Nachtzeit variieren. Im ABGB ist zudem das gegenseitige Rücksichtnahmegebot gemäß § 364 ABGB verankert: Eigentümer benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung ist natürlich auch auf benachbarte Wohnungen anwendbar und gilt demgemäß auch für Mieter und Wohnungseigentümer.
Nicht alle Nachbarn halten sich jedoch an das Gebot der Rücksichtnahme. Es gibt mehrere Möglichkeiten, gegen laute Störer vorzugehen:
Zum einen stellt eine Lärmbelästigung in ungebührlicher Weise nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen eine Verwaltungsübertretung dar und es besteht daher die Möglichkeit, gegen den störenden Nachbarn Anzeige zu erstatten. Dieser läuft sodann Gefahr dass über ihn aufgrund der begangenen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe verhängt wird.
Zum anderen ist die Einleitung von zivilrechtlichen Schritten möglich und zwar in der Form der Einbringung einer Unterlassungsklage beim zuständigen Bezirksgericht. Für eine erfolgreiche Unterlassungsklage kommt es darauf an, ob die behauptete Immission in Form von Lärm- oder Geruchsbelästigung das ortsübliche Maß überschritten hat bzw. ob sie über dem zumutbaren Ausmaß liegt.
Ausschlussklage im Extremfall möglich
Im Wohnungseigentumsrecht besteht sogar für Extremfälle die Möglichkeit, eine Ausschlussklage gegen den störenden Wohnungseigentümer einzubringen. Als Mieter besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, den Vermieter zu involvieren. Dieser ist nämlich gemäß § 1096 ABGB dazu verpflichtet, den Mieter in dem bedungenen Gebrauch seines Bestandsobjekts nicht zu stören. Unter diese verschuldensunabhängige Verpflichtung wird nämlich subsumiert, dass auch Dritte den bedungenen Gebrauch nicht beeinträchtigen dürfen. Der Vermieter hat sohin Maßnahmen zu treffen, mit welchen die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung erzielt werden kann. Dies kann sogar bis zur Kündigung des nachweislich störenden Mieters führen. Der gestörte Mieter wiederum hat für den Zeitraum der Störung Anspruch auf Mietzinsminderung.
Jedoch hat der lärmempfindliche Mieter aufzupassen.
Anzeige wegen Lärmerregung ging nach hinten los
Wie eine aktuelle OGH-Entscheidung verdeutlicht, kann der Schuss gegen den Nachbarn auch nach hinten losgehen: Ein Mieter, welcher über mehrere Jahre hinweg, Zeiten notierte, in welchen er sich durch zwei seiner Nachbarn gestört fühlte und mehrere Anzeigen wegen Lärmerregung erstatte, wurde aufgrund dessen von seinem Vermieter gekündigt und dies - wie der OGH aktuell in der Entscheidung 7 Ob144/15z bestätigte - zu Recht. Der besagte Mieter war extrem lärmempfindlich und empfand auch "normale" Geräusche, welche zwangsläufig in einem Mehrparteienhaus entstehen, als störend. Der OGH bejahte in diesem Fall das Vorliegen eines unleidlichen Verhaltens des Mieters und stellte fest dass dies nicht dadurch gehindert werde, dass der Mieter subjektiv der Ansicht war, sein Verhalten sei rechtens. Entscheidend ist laut OGH alleine, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig zu qualifizieren ist, eine durch längere Zeit fortgesetzte erhebliche Störung des friedlichen Zusammenlebens darstellt und überdies der Art nach das bei den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt.
Mag. Claudia Vitek von Burka Vitek Moser Rechtsanwälte, www.bvm.co.at, Mitglied des Salon Real