Buwog-Prozess: Legt OGH Last-Minute-Veto ein?

Der Große Schwurgerichtssaal ist umgebaut, für die Angeklagten wurden eigene Tisch-/Sessel-Reihen vor den Zuschauerplätzen aufgebaut. Der Prozessbeginn bleibt wie geplant: 12. Dezember.
Der Große Schwurgerichtssaal ist umgebaut, für die Angeklagten wurden eigene Tisch-/Sessel-Reihen vor den Zuschauerplätzen aufgebaut. Der Prozessbeginn bleibt wie geplant: 12. Dezember.APA/H. Fohringer
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Nun ist es offiziell: Am 12. Dezember startet der Buwog-Prozess, obwohl die Zuständigkeit der Richterin erst knapp davor geklärt wird.

Wie man es macht, macht man es falsch. Ein bitterer Spruch, den man dieser Tage oft zu hören bekommt – in den langen Gängen des Grauen Hauses, wie das Straflandesgericht Wien gerne genannt wird. Soll der Buwog-Prozess verschoben werden? Wenn ja, auf wann? Oder soll man den Termin (12. Dezember) unbeirrt halten, obgleich nach wie vor um die Frage der Zuständigkeit der Richterin gerungen wird?

Am Donnerstag hat die Schöffensenats-Vorsitzende Marion Hohenecker höchstpersönlich, also jene Richterin, deren Zuständigkeit in Frage steht, ein erstes Machtwort gesprochen: Der Termin steht. Punkt.
Das ist riskant. Aber vertretbar. Zur Erinnerung kurz die Ausgangslage: Vor mehr als einem Monat legte Hohenecker einen ambitionierten Prozess-„Fahrplan“ vor. Demnach wurden bis März 2018 bereits die ersten 25 Verhandlungstage für das Korruptionsverfahren rund um Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und 14 weitere Angeklagte anberaumt. Inklusive dem 12. Dezember (Start) wurden allein bis zum Jahreswechsel sechs Tage fixiert. Schöffen (Volkstreter, die als Laienrichter mitentscheiden) wurden eingeteilt, diverse Verfügungen wurden getroffen. So etwas gibt man nicht einfach auf.

Die Generalprokuratur (GP) wiederum tat etwas („aus eigenem Antrieb“, sagt sie), womit niemand gerechnet hatte: Sie brachte eine Beschwerde beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Dazu muss man wissen: Die GP ist direkt beim OGH eingerichtet. Sie ist quasi dessen Beraterin.
In der Beschwerde spricht sich die GP dafür aus, dass Hohenecker im sogenannten Esmara-Verfahren (dort geht's um die suspekte Finanzierung eines Wellness-Tempels) den Vorsitz an eine Kollegin abtreten müsse – Hohenecker sei nicht zuständig, heißt es. Kommt es zu dieser Abtretung, hätte dies wohl Auswirkungen auf den Buwog-Prozess. Meint die GP.

Und zwar beträchtliche Auswirkungen: Richterin Hohenecker würde auch die Zuständigkeit in Sachen Buwog verlieren – da ein Angeklagter (Ex-Immofinanz-Boss Karl Petrikovics) in beiden Verfahren angeklagt ist. Und wenn Petrikovics im Esmara-Verfahren zu einer neuen Richterin wandert, zieht er automatisch das (quasi an ihm hängende) Buwog-Verfahren mit. Die Strafprozessordnung nennt das Konnexität.

Sieht der OGH die Dinge so, wie „seine“ Prokuratur, droht Hohenecker der Verlust ihrer Buwog-Zuständigkeit. Und das ein paar Stunden vor Prozessbeginn. Denn: Die Verhandlung des OGH geht erst am Vorabend (!) des 11. Dezember zu Ende. Grasser und seine Mitangeklagten würden also ein paar Stunden, bevor sie als Angeklagte aufmarschieren sollen, erfahren, dass der Prozess geplatzt ist. Und dass sie etliche Monate (so lange, bis sich die neue Richterin eingelesen hat) auf den ersten Verhandlungstag warten müssen.

Andererseits – und darauf setzt Hohenecker: Gibt der OGH der Prokuratur nicht Recht, steht dem Prozessstart nichts im Wege. Wie dumm würde es aussehen, wenn man alle Termine cancelt und der OGH mit der ihm eigenen Gelassenheit am 11. Dezember grünes Licht gibt? Das Landesgericht müsste sich schwere Vorwürfe gefallen lassen. Nämlich die Frage: „Warum wurde nicht abgewartet?“

An dieser Stelle wird das Dilemma deutlich: Genau diese Frage muss sich das Gericht natürlich auch gefallen lassen, wenn der OGH eben doch ein Last-Minute-Veto einlegt. Wie riskant es also war und ist, den Buwog-Termin zu halten, wird man erst ganz kurz davor erfahren.
Bis dahin muss die Richterin hoffen, dass ihre Rechtsauffassung von den Höchstrichtern „abgesegnet“ wird. Die da lautet: Selbst wenn der OGH findet, sie, Hohenecker, sei im Esmara-Verfahren nicht zuständig, müsse dies noch lange keine Auswirkungen auf die Strafsache Buwog haben.

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