Doppelstaatsbürger: Oberösterreichisches Gericht gab Beschwerde eines Kurden statt

Das Landesverwaltungsgericht hob den Feststellungsbescheid des Landes über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auf.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgehoben. Es stellte unter anderem fest, dass die betroffene türkischstämmige Person keinen Antrag auf Wiederaufnahme in den türkischen Staatsverband gestellt habe, hieß es in einer Presseaussendung der Behörde am Freitag.

Die Person habe im Jahr 1995 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Im Jahr 2017 verlor sie diese wieder, weil die Landesregierung im Rahmen eines Prüfverfahrens zum Schluss kam, dass zwischenzeitlich die türkische Staatsangehörigkeit erneut erworben worden sei. Der Betroffene habe nur mangelhaft an dem Verfahren mitgewirkt und keinen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister erbracht. Außerdem habe sich sein Name auf einer Liste, die sehr wahrscheinlich eine türkische Wählerevidenzliste sei, gefunden, begründete die Landesregierung.

Hatte keinen Antrag auf türkische Staatsbürgerschaft gestellt

Der gebürtige Kurde erhob Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht. Dieses gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass der Mann keinen Antrag auf Wiederaufnahme in den türkischen Staatsverband gestellt habe. Auch eine Einladung in das türkische Konsulat nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - wie das in vergleichbaren Fällen oftmals vorkam - habe es nicht gegeben.

Der Kurde habe glaubhaft vergeblich versucht, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister zu erhalten, zum Nachweis der nicht mehr bestehenden türkischen Staatsbürgerschaft. Außerdem erwarb er für Besuche in der Türkei jeweils kostenpflichtige Visa für seinen österreichischen Reisepass. Der Ursprung der "Liste", auf die die Staatsbürgerschaftsbehörde sich berief, und ihrer Daten sowie deren Unveränderlichkeit konnte nicht festgestellt werden. Sie wies auch keine behördlichen Charakteristika auf.

Das Landesverwaltungsgericht hat 2018 bereits sieben Feststellungsverfahren im Zusammenhang mit Doppelstaatsbürgerschaften türkischstämmiger Personen entschieden, in fünf Fällen wurden die Beschwerden der Betroffenen abgewiesen, in zwei Fällen wurde ihnen stattgegeben und der Feststellungsbescheid behoben.

(APA)

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