Urteil: Gefängnisarbeit zählt nicht für Pensionsanspruch

Urteil: Gefängnisarbeit zählt nicht für Pensionsanspruch
Urteil: Gefängnisarbeit zählt nicht für Pensionsanspruch(c) Presse (Clemens Fabry)
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Ein österreichischer Ex-Häftling beschwerte sich, weil seine im Gefängnis geleistete Arbeit nicht auf seinen Pensionsanspruch angerechnet wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde ab.

Die österreichische Regelung, wonach Arbeitszeiten während der Haft nicht für den Pensionsanspruch gelten, verstößt nicht gegen die Menschenrechte. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag erklärt. Der EGMR wies die Beschwerde des ehemaligen österreichischen Häftlings Ernst Walter Stummer ab.

Stummer hatte argumentiert, seine 28 Jahre im Gefängnis geleistete Arbeit müsse auf seinen Pensionsanspruch angerechnet werden. Der EGMR stellte jedoch keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention bezüglich Schutz des Eigentums sowie des Verbots der Sklaverei und Zwangsarbeit fest.

Ex-Häftling beantragte Frühpension

Der Wiener Stummer, früher als "Einbrecherkönig" tituliert, hatte 1999 die Frühpension beantragt. Diese wurde ihm von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter im selben Jahr verwehrt, weil er nicht die notwendige Anzahl von 240 Versicherungsmonaten (20 Jahre) für die Pension aufweisen konnte. Daraufhin brachte Stummer eine Klage gegen die Versicherungsanstalt ein, weil er 28 Jahre im Gefängnis gearbeitet hatte und diese Zeit auf seinen Pensionsanspruch anzurechnen sei.

Im April 2001 wies das Wiener Arbeits- und Sozialgericht den Antrag zurück. Das Berufungsgericht gab dem Einspruch im Oktober 2001 ebenfalls nicht statt. Es verwies darauf, dass es nicht die Angelegenheit des Gerichts sei, zu entscheiden, ob die Bestimmungen über die Sozialversicherung für Haftinsassen zu ändern seien. Im Februar 2002 wies der Oberste Gerichtshof die Klage ab.

(APA)

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