Arbeitsrechtler beurteilen Neuregelung als zahnlos.
Wird ein älterer Dienstnehmer gekündigt, kann er sich bei Prüfung der Sozialwidrigkeit auf altersbezogene Wiedereingliederungsprobleme und lange Firmenzugehörigkeit berufen. Von diesem besonderen Kündigungsschutz waren bisher Dienstnehmer ausgenommen, die schon bei der Einstellung über 50 Jahre alt waren, für die Dauer der ersten beiden Beschäftigungsjahre.
Diese Zweijahresfrist fällt nun. Wer 50 plus ist und ab 1. Juli 2017 eingestellt wird, kann sich künftig nicht mehr auf Sozialwidrigkeit aus den genannten Gründen berufen. Allerdings beurteilen die Arbeitsrechtsexperten der Kanzlei Binder Grösswang schon die alte Regelung aus Arbeitgebersicht als zahnlos, da in der Regel jedenfalls eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nachgewiesen werden kann.