Steuertipps zum Jahresende (2/9)

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19 Tipps, wie Sie heuer noch Steuern sparen können. Heute: Für Unternehmen.

5. Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt heuer und weiterhin 14 Prozent der prämien­begünstigten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung.

Gefördert wird eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein bei der FFG anzuforderndes Gutachten, welches beurteilt, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Im Bereich der Auftragsforschung kann die Prämie maximal für Aufwendungen in Höhe von EUR 1 Mio. geltend gemacht werden. Der Auftrag darf nur an Einrichtungen oder Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR vergeben werden, die mit Forschungsaufgaben oder experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind. Der Auftragnehmer darf keine beherrschte Konzerngesellschaft oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nachweislich bis Jahresende mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsförderung in Anspruch nimmt. (Damit kann der Auftragnehmer nur noch für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungen selbst eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung beantragen).

Die Forschungsprämie kann erst nach Jahresende geltend gemacht werden, spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides 2018.

6. Verrechnungspreisdokumentation

Zu den To Do’s bis Jahresende zählen die Dokumentationserfordernisse, die im Rahmen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes zu erfüllen sind.

In Österreich ansässige Konzerngesellschaften eines multinationalen Konzerns müssen für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 begonnen haben, eine Stammdokumentation (Master File) und eine landesspezifische Dokumentation (Local File) anfertigen, wenn ihre Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von EUR 50 Mio. überschritten haben. Das Master- und das Local File müssen bis zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung vorliegen und sind dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.

Des Weiteren muss ein multinationaler Konzern, der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Mio. aufweist, einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) erstellen. Dieser Bericht enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit des Konzerns, aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete. Diese Dokumentationspflicht trifft grundsätzlich die oberste Konzernmuttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist. Allerdings kann auch eine österreichische Konzerntochter durch Bescheid zur Erstellung des Berichts verpflichtet werden, wenn die österreichischen Behörden aus dem Ansässigkeitsstaat der Konzernmutter keine gleichwertige Dokumentation erhalten können. Der länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der in die Berichtspflicht eingetretenen Tochtergesellschaft zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die am 1.1.2017 begonnen haben, ist der Country-by-Country Report von öster­reichischen obersten Konzernmuttergesellschaften daher bis spätestens 31.12.2018 an das österreichische Finanzamt zu übermitteln.

Die 19 Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin und Kira Chaikovskaia, BSc. ACCA, Berufsanwärterin, von der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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