Folge 35. Sabine K. möchte kurzfristig an einem Tag Urlaub nehmen. Ihr Arbeitgeber verweigert ihr diesen Wunsch. Kann Sabine K. etwas dagegen unternehmen?
Urlaub ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für bestimmte Zeit unter Fortzahlung des Entgelts. Zweck des Urlaubsanspruchs ist grundsätzlich der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält den Freiraum, der zur körperlichen und geistigen Erholung und Erhaltung der Gesundheit notwendig ist.
Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt den Urlaubsanspruch für die meisten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Daneben finden sich in Kollektivverträgen und gelegentlich auch in Arbeitsverträgen Regelungen zum Urlaubsanspruch. Die Betriebsvereinbarung kann hingegen nur formale Grundsätze des Urlaubsverbrauchs regeln.
Der konkrete Urlaubsverbrauch muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Dabei ist wechselseitig Rücksichtnahme geboten. Einerseits ist auf die Erfordernisse des Betriebs zu achten und andererseits auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Der Urlaub soll möglichst in dem Urlaubsjahr verbraucht werden, in dem er entstanden ist. Das Urlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden kann, wobei ein Teil zumindest sechs Werktage betragen muss. Dadurch soll der Erholungszweck gewährleistet und der Arbeitnehmer vor ungewollten Urlaubsaufteilungen durch den Arbeitgeber geschützt werden.
Wann der Urlaub einseitig angetreten werden darf
Will ein Arbeitnehmer den von ihm gewünschten Urlaub durchsetzen, muss er im Allgemeinen seinen Arbeitgeber auf Zustimmung zur Urlaubsvereinbarung klagen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig antreten: Die erste Voraussetzung ist, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht, der für den Arbeitnehmer zuständig ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass der gewünschte Urlaub mindestens zwölf Werktage umfasst und der Urlaubswunsch dem Arbeitgeber mindestens drei Monate im Voraus bekannt gegeben wird.
Kommt eine Einigung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nicht zustande, so hat der Arbeitgeber den Betriebsrat der Verhandlung hinzuzuziehen. Kommt eine Einigung auch unter Hinzuziehung des Betriebsrats nicht zustande, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig antreten, außer der Arbeitgeber bringt zeitgerecht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantritts eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Zieht der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht bei oder bringt er die Klage nicht zeitgerecht ein, darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub einseitig antreten.
Sabine K. kann den gewünschten Urlaub schon deshalb nicht einseitig antreten, weil dieser nicht mindestens zwölf Werktage umfasst. Es stellt sich daher die Frage, ob sie bei Gericht den Wunsch nach Abschluss einer Urlaubsvereinbarung für nur einen Tag durchsetzen könnte. Immerhin verstieße eine solche Urlaubsregelung gegen die gesetzliche Regelung der Urlaubsteilung.
Kürzer und öfter erwünscht
In der Praxis zeigt sich ein Bedürfnis nach kürzeren Urlauben und mehr Urlaubsteilen, als das UrlG vorsieht. Einvernehmen besteht, dass auf Initiative des Arbeitnehmers vereinbarter und verbrauchter Urlaub rechtsbeständig ist. Der Arbeitnehmer kann sich später nicht darauf berufen, dass die Vereinbarung gesetzwidrig war.
Ob eine den Urlaubsteilungsvorschriften widersprechende Urlaubsvereinbarung vom Arbeitnehmer gerichtlich durchgesetzt werden kann, wurde in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Kommt zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine dem Teilungsverbot widersprechende Urlaubsvereinbarung nicht zustande, ist davon auszugehen, dass sie auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dies entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut und dem zwingenden Charakter der Teilungsbestimmung des UrlG.
Sabine K. wird ihren Wunsch nach Abschluss einer Urlaubsvereinbarung für nur einen Tag daher nicht durchsetzen können.
Kurt Wratzfeld ist Partner bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Arbeitsrecht, Prozessführung, Betriebspensionsrecht und allgemeines Zivilrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen.