Schuldsprüche im Osterfestspiel-Strafprozess rechtskräftig

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THEMENBILD: SALZBURGER OSTERFESTSPIELE 2010(c) APA (BARBARA GINDL)
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Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten zurückgewiesen. Sie sollen Schäden in Millionenhöhe verursacht haben.

Etwas mehr als zwei Jahre nach der Urteilsverkündung im Strafprozess um Malversationen bei den Osterfestspielen Salzburg hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Michael Dewitte und Klaus Kretschmer zurückgewiesen. Über die Strafberufung seitens der Verurteilten und auch der Staatsanwaltschaft muss noch das Oberlandesgericht Linz entscheiden.

Das erstinstanzliche Urteil hat ein Schöffensenat am Landesgericht Salzburg unter dem Vorsitz von Richterin Daniela Meniuk-Prossinger am 25. Februar 2014 gefällt. Der erstangeklagte ehemalige Technische Direktor der Salzburger Festspiele, Klaus Kretschmer, wurde wegen Untreue und gewerbsmäßigen schweren Betruges zu drei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt.

Ungerechtfertigte Provisionen und Gehaltszahlungen

Der Zweitangeklagte, der frühere Geschäftsführer der Osterfestspiele, Michael Dewitte, fasste wegen Untreue eine Strafe von drei Jahren und zehn Monaten aus. Er hat dem Urteil zufolge als Osterfestspiel-Geschäftsführer unberechtigte Auszahlungen und Überweisungen im Zeitraum von August 2002 bis Juli 2009 getätigt. Kretschmer wurde diesbezüglich als Beitragstäter verurteilt, weil er die jeweiligen Zahlungen beanspruchte und die ihnen zugrunde liegenden Rechnungen ausstellte.

Die Vorwürfe betrafen vorwiegend ungerechtfertigte Provisionen und Gehaltszahlungen. Kretschmer soll die Osterfestspiele GmbH und die Salzburger Festspiele laut Anklage um rund 1,5 Millionen Euro geschädigt haben, Dewitte die Osterfestspiele GmbH um rund 1,6 Millionen Euro.

Dewitte hatte im Verfahren stets seine Unschuld beteuert. Er war nach Publikwerden von möglichen finanziellen Ungereimtheiten Ende 2009 von den Osterfestspielen entlassen worden. Kretschmer verlor Anfang 2010 seinen Job. Er hatte sich in dem Strafverfahren nur in einem kleinen Teilbereich geständig gezeigt.

Die Verteidiger der Angeklagten hatten eine Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht. Darüber hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Mit der Causa wurde auch die Generalprokurator befasst. Diese hatte im Herbst 2015 mit der Empfehlung, den Nichtigkeitsbeschwerden keine Folge zu geben, bereits eine richtungsweisende Entscheidung gefasst. Es wurden weder Verfahrens- noch Begründungsmängel im erstinstanzlichen Urteil festgestellt.

Nun kam auch der Oberste Gerichtshof in einer nicht öffentlichen Sitzung am 8. März 2016 zu dem Schluss: "Die Einwände gegen die Verfahrensführung und das Urteil erwiesen sich als unbegründet. Die Schuldsprüche sind damit rechtskräftig", gab der OGH heute, Dienstag, bekannt. Wann das Oberlandesgericht Linz über die Strafberufung entscheiden wird, steht noch nicht fest. Der Akt sei noch nicht eingelangt, daher könne noch keine Verhandlung ausgeschrieben werden, erklärte Vizepräsident Andreas Mittermayr.

(APA)

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