VfGH hebt Regelung zu DNA-Fahndung auf

er Verfassungsgerichthof (VfGH) hat die Bestimmungen im Sicherheitspolizei-Gesetz zur DNA-Ermittlung für Fahndungszwecke als verfassungswidrig aufgehoben.
er Verfassungsgerichthof (VfGH) hat die Bestimmungen im Sicherheitspolizei-Gesetz zur DNA-Ermittlung für Fahndungszwecke als verfassungswidrig aufgehoben. (c) AP (Winfried Rothermel)
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DNA-Proben schon bei Verdacht auf geringfügige Delikte sind verfassungswidrig, urteilt der Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichthof (VfGH) hat die Bestimmungen im Sicherheitspolizei-Gesetz zur DNA-Ermittlung für Fahndungszwecke als verfassungswidrig aufgehoben. Die entsprechende Regelung gehe zu weit und erlaube es den Ermittlern bereits, bei kleineren Delikten eine DNA-Probe von Verdächtigen zu nehmen und zu speichern, begründete VfGH-Präsident Gerhart Holzinger bei einer Pressekonferenz am Mittwoch. Der VfGH hat dem Gesetzgeber nun eine Reparaturfrist bis zum 30. Juni 2014 gesetzt, bis dahin bleibt die Regelung in Kraft.

Laut derzeitiger Regelung darf die DNA eines Menschen ermittelt werden, wenn er in Verdacht steht, einen "gefährlichen Angriff" begangen zu haben und wenn die Ermittler den davon ausgehen, dass dieser bei weiteren Angriffen Spuren hinterlassen könnte. Dann könnte er mit Hilfe der gespeicherten DNA-Daten wiedererkannt werden.

DNA auch bei kleineren Delikten gespeichert

Allerdings erlaubten die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen den Sicherheitsbehörden schon bei geringfügigen Delikten wie dem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht oder ein einfacher Diebstahl die DNA-Ermittlung. Da es sich bei der DNA aber um höchst persönliche Daten handelt, sei die Speicherung des DNA-Profils aber vor allem in Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre ein Problem. Die Europäische Menschenrechtskonvention sehe vor, nach der Schwere des Delikts zu handeln. Diese Grenze sei überschritten worden.

Die Frage, wann DNA entnommen werden dürfe, müsse vom Gesetzgeber differenzierter und präziser geregelt werden, so Holzinger.

"Es ist völlig klar, dass die DNA-Fahndung große kriminaltechnische Vorteile bietet", betonte Gerhart Holzinger. "Auf der anderen Seite ist aber in Rechnung zu stellen, dass für so sensible Daten unter grundrechtlichen Aspekten besonders enge Grenzen gelten müssen." Gegen dieses Gebot einer "präzisen und limitierenden Regelung" für die Zulässigkeit von DNA-Ermittlungen für Fahndungszwecke durch die Behörden hätten die aufgehobenen Regelungen verstoßen.

Mehr als 150.000 Profile gespeichert

In Österreich werden DNA-Spuren seit 1. Oktober 1997 routinemäßig zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt. In der DNA-Datenbank sind derzeit mehr als 150.000 Profile gespeichert. 151.811 waren es mit Stichtag am 31. Dezember 2011, sagte Innenministeriumssprecher Karl-Heinz Grundböck, unter Berufung auf Zahlen aus dem jüngsten verfügbaren Sicherheitsbericht. Weit höher ist die Zahl der Personen, die auf die traditionelle Weise, nämlich mit Fotos und Fingerabdrücken gespeichert sind: Am selben Stichtag waren es knapp 480.000.

Von 1997 bis Ende 2011 seien über die DNA-Datenbank 11.591 Tatverdächtige ausgeforscht und 14.801 Straftaten geklärt worden, so Grundböck. 2012 wurden den Angaben zufolge 1422 Tatverdächtige durch DNA-"Treffer" ermittelt.

(APA/Red.)

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