Sturm: Was zahlt die Versicherung

Der Sturm vom Wochenende gilt als Naturkatastrophe, daher zahlen Voll- und Teilkasko-Versicherungen - außer bei grober Fahrlässigkeit.

Dellen in der Karosserie, zertrümmerte Scheiben, beschädigte Reifen: Nach dem Sturm am Wochenende kommen auch für zahlreiche Autobesitzer Reparaturen zu. "Beschädigungen durch Stürme ab 60 Stundenkilometer sind Naturkatastrophen und werden durch eine Voll- oder Teilkasko-Versicherung gedeckt", erläuterte der ÖAMTC am Montag in einer Aussendung.

Ausstieg bei grober Fahrlässigkeit

Der Haken an der Sache, abgesehen von einem eventuell vereinbarten Selbstbehalt: Die Versicherung kann die Leistung verweigern, wenn ein Autofahrer sich oder sein Fahrzeug bewusst einer Gefahr ausgesetzt hat. So kann das Parken an einer Stelle, an der bereits große Äste oder Mauertrümmer auf dem Boden liegen, als "grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles" eingestuft werden, was zur Folge hat, dass Schäden nicht bezahlt werden. "Anders ist es, wenn jemand vom Unwetter überrascht worden ist oder sein Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte", erklärte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.

Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt, von dem aber noch der Verkaufserlös des Wracks abgezogen wird. "Unter dem Strich bleibt da bei einem alten Fahrzeug nicht viel über", meinte Pronebner.

Auch Grundstücksbesitzer haften bedingt

Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, sieht kein Geld, außer, der Schaden wurde von einem anderen verursacht. Das ist, so der ÖAMTC, zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Grundstücksbesitzer morsche Bäume und deren Äste nicht rechtzeitig geschnitten hat. Das gleiche gelte bei Dachziegeln oder Mauerteilen, die auf ein geparktes Auto fallen. Auch Baufirmen, die ihre Gerüste nicht richtig absichern, oder Werbeunternehmen, deren mangelhaft montierte Plakatwände umfallen, könnten in die Haftung genommen werden.

Entsteht ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet der Straßenerhalter. Das gilt laut ÖAMTC allerdings nur im Fall grober Fahrlässigkeit - wenn etwa Stunden nach dem Sturm die Straßen nicht von Ästen geräumt sind oder geknickte Bäume in die Fahrbahn ragen.

Fotos und Zeugen empfohlen 

Bei Schaden an Gebäuden oder Gegenständen sollten die Dokumentation genaue Adress- sowie Datums- und Uhrzeitangaben enthalten. Auch Fotos können für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche nützlich sein. Zeugen sind natürlich immer hilfreich. Welche Schäden wie versichert sind, ist unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich trägt eine Gebäudeversicherung Schäden am Gebäude, eine Haushaltsversicherung Schäden am Wohnungseigentum. 

(APA)

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