Wie man sich gegen Grapscher (nicht) wehren darf

Im Getümmel der Silvesternacht soll ein 20-Jähriger am Wiener Rathausplatz Frauen begrapscht - und einen Schlag ins Gesicht kassiert haben.
Im Getümmel der Silvesternacht soll ein 20-Jähriger am Wiener Rathausplatz Frauen begrapscht - und einen Schlag ins Gesicht kassiert haben.APA/GEORG HOCHMUTH
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Eine Frau bricht einem Mann, der sie belästigt hat, die Nase. Sie wird angezeigt –und das löst empörte Anrufe bei der Polizei aus. Doch wo genau liegen die Grenzen der Selbstverteidigung?

Wien. Der Fall sorgt für Debatten: Eine 21-jährige Frau soll in der Silvesternacht am Rathausplatz am Gesäß begrapscht worden sein. Woraufhin sie sich umdreht und dem Mann, einem 20-jährigen Afghanen, ins Gesicht schlägt. Dabei dürfte sie ihm „im Reflex“, wie es in der Aussendung der Polizei heißt, die Nase gebrochen haben. Er wird wegen sexueller Belästigung angezeigt, sie wegen Körperverletzung ("Die Presse" berichtete).

Nicht alle finden das gerecht. Die Polizei hat seit Bekanntwerden des Falls damit zu tun, empörten Anrufern zu erklären, dass sie Offizialdelikte anzeigen muss, weil diese von Amts wegen zu verfolgen sind. Juristisch ist klar, dass die Frau laut den Schilderungen einen Straftatbestand (nämlich: eventuell sogar schwere Körperverletzung, wenn es sich um einen verschobenen Nasenbeinbruch handelt) erfüllt hat. Denn was man umgangssprachlich unter Reflex versteht, ist juristisch (sowie medizinisch) keiner. Reflexe sind Reaktionen, die man willentlich nicht beeinflussen kann (z. B. der Patellarsehenreflex am Knie). „Aber wer zuschlägt“, sagt Strafrechtsexperte Alexander Tipold von der Uni Wien, „hat einen Misshandlungsvorsatz“.

Allerdings befand sich die Frau in einer Notwehrsituation. Wobei, das ist vor dem 1. 9. 2017 gar nicht so eindeutig gewesen. Damals wurde in den § 3 Strafgesetzbuch (StGB), der die Notwehr regelt, geschrieben, dass man auch seine sexuelle Integrität verteidigen darf. Davor konnte man Notwehr als Rechtfertigungsgrund nur bei Angriffen auf Rechtsgüter wie z.B. Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit geltend machen. Letztere sei bei Berührungen aber eher nicht bedroht, sagt Tipold. Dass das „Popgrapschen“ (§ 218 Abs 1 a StGB) seit 2016 ein Strafrechts- und kein Verwaltungsstrafrechtsdelikt mehr ist, tut nichts zur Sache. Man darf jeden Angriff abwehren, nicht nur einen strafrechtlichen.

Hätte Anschreien gereicht?

Die Gretchenfrage lautet aber: Wie weit darf man dabei gehen? Prinzipiell darf man tun, was nötig ist, um einen Angriff sicher abzuwehren. Man muss, so es mehrere Möglichkeiten gibt, das gelindeste Mittel wählen. Wenn dem Angegriffenen nur ein „geringer Nachteil“ droht, dann darf man sich nur „nicht unangemessen“ wehren: Für Tipold fällt bloßes Grapschen am Gesäß in die Kategorie geringer Nachteil. „Man muss daher fragen: Hätte es nicht gereicht, den Mann anzuschreien oder ihn wegzustoßen?“

Bei der Beurteilung der Abwehrhandlung spielt übrigens nur eine Rolle, wie der Effekt des Mittels vorab einzuschätzen ist – nicht, ob jemand, den man wegstößt, nachher unglücklich stolpert.

Auch wenn man den Fall samt Details (z. B. wurde mit der Faust oder flachen Hand zugeschlagen?) nicht aus der Ferne beurteilen kann, sagt Tipold: „Ich habe eher Zweifel, ob es angemessen war.“ Dennoch glaubt der Experte, dass das Verfahren gegen die Frau eingestellt wird. Etwa durch Diversion (z. B. nach Zahlung eines Geldbetrages oder auch nur unter Bestimmung einer Probezeit). Oder auf Grund von §3/2 StGB, wonach eine Notwehrüberschreitung, die im Schreck passiert, nur strafbar ist, wenn sie fahrlässig geschieht. Oder weil der Frau doch Notwehr zugebilligt wird – denn, so Tipold, die dogmatisch saubere Beurteilung sei das eine, die „verständnisvolle Auslegung“ in der Praxis gelegentlich das andere.

(uw)

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