Rückzieher bei Kleinwohnungen

Wohnbausprecher Chorherr und Stadträtin Gaal stellten im August ihre Bauordnungspläne vor.
Wohnbausprecher Chorherr und Stadträtin Gaal stellten im August ihre Bauordnungspläne vor. (c) APA/GEORG HOCHMUTH
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In der neuen Wiener Bauordnung kommt die ursprünglich vorgesehene Reduzierung der Mindestgröße von Wohnungen nicht vor, es bleibt bei 30 Quadratmetern.

Wien. Der Entwurf der Wiener Bauordnungsnovelle ist fertig. Am 29. November soll er im Landtag beschlossen werden. Wegen diverser Stellungnahmen wurden Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben vorgenommen: So kommt die vorgesehene Reduzierung der Mindestgröße einer Wohnung von 30 auf 25 Quadratmeter doch nicht. Die Arbeiterkammer, die sich für eine Beibehaltung der 30-Quadratmeter-Regelung eingesetzt hatte, begrüßt diese Lösung.

Um die 60 Stellungnahmen seien zu dem bereits im Frühjahr präsentierten Gesetzesvorschlag eingelangt, erklärte eine Sprecherin von SPÖ-Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal. Da von mehreren Seiten eine 25-Quadratmeter-Wohnung als zu klein beurteilt worden sei, habe man auf diese Änderung verzichtet. Ebenso verzichtet wurde auf die Lockerung der Trennungspflicht von Bad und WC – diese war für Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen angedacht. Auch hier hatte es kritische Stellungnahmen gegeben. Nun müssen Bad und Toilette weiterhin verpflichtend baulich getrennt sein. Andere Reformpunkte sind erhalten geblieben. Etwa die Widmungskategorie „Geförderter Wohnbau“. Hier soll durch eine Begrenzung der Grundstückskosten mehr günstiger Wohnraum geschaffen werden.

Außer der Vereinfachung der Verfahren für kleinere Bauvorhaben beinhaltet die Bauordnung auch ein Verbot für reine Öl- und Gasheizungen in Neubauten oder nach großen Renovierungen. Zudem wird die Stellplatzpflicht aufgeweicht. Das heißt, dass nicht gebrauchte Parkplätze bei Wohnanlagen künftig wegfallen können. Ein Abstellplatz pro hundert Quadratmeter Wohnnutzfläche muss aber vorhanden sein.

Konkrete Auflagen gibt es zudem für die Vermietung von Wohnungen auf Plattformen wie Airbnb. Sporadische Vermietung, etwa um sich während der eigenen Urlaubsreise etwas dazuzuverdienen, bleibt weiterhin erlaubt, eine diesbezügliche gewerbliche Nutzung aber verboten.

Rettung von Gründerzeithäusern

Teile der neuen Bauordnung treten gleich mit der Kundmachung in Kraft, für andere Punkte wie die Widmungskategorie „Geförderter Wohnbau“ oder den Online-Plattform-Passus gilt eine dreimonatige Übergangsfrist.
Schon seit einigen Monaten wirksam ist jener Teil der Novelle, der Gründerzeithäuser besser vor dem Abbruch schützen soll. Diese Verschärfung war im Sommer mittels Initiativantrag vorgezogen worden, da laut Stadt viele Eigentümer die Zeit bis zum Gesetzesbeschluss noch nutzen wollten, um schützenswerte Häuser abzureißen.

Die „technische Abbruchreife“ soll künftig nur dann vorliegen, wenn sich die Instandsetzung des Bauwerkes als technisch unmöglich erweist, „was de facto zu einer Abschaffung der ,technischen Abbruchreife‘ führt“, wie Gaal und Grünen-Wohnbausprecher Christoph Chorherr am Dienstag per Aussendung mitteilten. (red./APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.10.2018)

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