U-Ausschuss-Reform: VfGH will mehr Geld

Künftig wird die Einsetzung eines U-Ausschusses zum Minderheitenrecht. An dem Entwurf gibt es vereinzelt Kritik.

Eher wenig Kritik gibt es an den neuen Regeln für Untersuchungsausschüsse und dem Informationsordnungsgesetz. Die Rechtsanwälte stellen etwa die mengenmäßige Beschränkung von Minderheitsverlangen infrage, der Verfassungsgerichtshof verweist auf seinen finanziellen Mehraufwand und die Landtage stemmen sich gegen eine neue Immunitätsbestimmung für Bundesräte. Die Begutachtung endete am Sonntag.

Mit der Reform soll künftig eine Minderheit, also die Opposition, einen U-Ausschuss einsetzen, aber zum Beispiel auch Zeugen laden können. Dafür werden das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, die Nationalrats-Wahlordnung, das Bundesbezügegesetz und das Mediengesetz geändert. Neu erlassen werden soll außerdem ein Informationsordnungsgesetz.

Die Informationsordnung soll sicherstellen, dass von der Regierung ans Parlament übermittelte Geheimunterlagen auch dort unter Verschluss bleiben. Festgelegt werden im Entwurf vier Geheimhaltungsstufen. Der Rechtsanwaltskammertag kritisierte in seiner Stellungnahme, dass die Offenbarung und Verwertung von eingeschränkten oder vertraulichen Informationen (Stufen 1 und 2) nicht strafbar ist: Das stelle für Abgeordnete "einen Freibrief zur Verletzung der Geheimhaltungspflicht" dar. Auch das Landwirtschaftsministerium fordert für diese Fälle entsprechende Sanktionen.

Auch zum neuen U-Ausschuss selbst haben die Rechtsanwälte einige Anmerkungen. Sie haben nämlich gerechnet und festgestellt, dass es aufgrund der vorliegenden Regelungen pro Legislaturperiode maximal vier Untersuchungsausschüsse auf Verlangen einer Minderheit geben könne, realistisch höchstens drei. "In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung einer derartigen Beschränkung" - allerdings müsse man an ihre Beantwortung "mit Rücksicht darauf, dass das parlamentarische Procedere nicht gelähmt wird", vorsichtig herangehen.

Dass Themen, die nur lose miteinander verknüpft sind, nicht mehr zulässig sein sollen, halten die Rechtsanwälte für "nicht zweckmäßig", da je nach Sachlage auch eine derartige Querschnittsuntersuchung sinnvoll sein könne. Der Oberste Gerichtshof wiederum findet es "problematisch", dass der sogenannte Verfahrensrichter einen Entwurf für den schriftlichen Abschlussbericht eines Ausschusses erstellen soll, denn immerhin sei die Rolle des Verfahrensrichters in erster Linie eine juristisch beratende.

Unklarheiten ortet der OGH außerdem bei der Änderung des Mediengesetzes: Da ist vorgesehen, dass künftig auch Auskunftspersonen vor einem U-Ausschuss Identitätsschutz genießen, wenn schutzwürdige Interessen durch Preisgabe der Identität verletzt werden. So wie jetzt geplant beschränke sich dieser Schutz aber auf Fälle, wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird - "ob dies so beabsichtigt war, erscheint fraglich". Außerdem verwies der OGH darauf, dass der geplante Identitätsschutz "in Wertungswiderspruch dazu steht, dass derselbe Schutz in Bezug auf gerichtlich strafbare Handlungen nur Opfern und Verdächtigen sowie Verurteilten, nicht aber Zeugen eines Strafeverfahrens zukommt".

Ein paar kleinere Anmerkungen hatte auch der Verfassungsgerichtshof, der beim neuen U-Ausschuss für Streitschlichtung zuständig ist. Für diese Aufgabe hätte der VfGH auch gern mehr Geld: Einer internen Berechnung zufolge führten die Zuständigkeiten - "abgesehen von der zusätzlichen Belastung der Kapazität des richterlichen Kollegiums" - zu einem zusätzlichen Personalaufwand in Höhe von etwa 1,5 Vollbeschäftigungsäquivalenten. Der betriebliche Sachaufwand wäre mit etwa einem Drittel des Personalaufwandes zu veranschlagen, heißt es in der Stellungnahme. "Im Hinblick auf den sonstigen - unverändert hohen - Arbeitsanfall im Verfassungsgerichtshof ist davon auszugehen, dass der zusätzlich entstehende Aufwand nicht durch Einsparungen im Gerichtshof gedeckt werden kann."

Auf Landesebene Thema sind vor allem die geplanten Bestimmungen zur Immunität: Für behördliche Verfolgungen wegen Verleumdung oder einer strafbaren Handlung aufgrund des Informationsordnungsgesetzes soll es künftig keinen Schutz durch die berufliche oder außerberufliche Immunität geben. Diese Ausnahmebestimmungen sollen auch für den Bundesrat übernommen werden, mit der Ermächtigung zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Informationsordnung ist demnach der Vorsitzende des Bundesrats betraut.

Genau das stößt auf Unverständnis: Mehrere Länder verwiesen auf einen einstimmigen Beschluss der Landtagspräsidenten, wonach sämtliche Entscheidungen solcher Art "ausnahmslos" beim jeweiligen Landtag bzw. dessen Ausschüssen bleiben müssen.

(APA)

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