Arbeitsverweigerung: Mindestsicherung kann gestrichen werden

Symbolbild: Warten beim Sozialamt
Symbolbild: Warten beim Sozialamt(c) Clemens Fabry
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Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte nur eine Kürzung bis auf 12,5 Prozent zugelassen. Das Höchstgericht hob die Entscheidung nun auf.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, dass die Kürzung der Mindestsicherung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung bis zum völligen Entfall der Leistung gehen kann. Das Höchstgericht hob damit eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg auf, das eine Kürzung nur bis auf 12,5 Prozent zugelassen hatte. Dies, argumentierte der VwGH, würde aber bedeuten, dass die Mindestsicherung einem bedingungslosen Grundeinkommen in dieser Höhe gleichkomme. Das sei jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Hintergrund ist, dass ein in Salzburg aufhältiger Obdachloser seit 2012 Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen hatte. Obwohl ihm bereits zuvor Leistungen gekürzt worden waren, weigerte er sich, an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Mit Bescheiden des Salzburger Bürgermeisters wurde ihm daraufhin die Leistung aus der Mindestsicherung um 99 Prozent gekürzt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg reduzierte die Kürzung auf 87,5 Prozent. Es vertrat die Auffassung, dass eine weitergehende Kürzung im Salzburger Mindestsicherungsgesetz - anders als in Mindestsicherungsgesetzen anderer Länder, in denen ein Entfall ausdrücklich vorgesehen ist - nicht gedeckt sei.

VwGH hob Entscheidung als rechtswidrig auf

Der VwGH hat die Entscheidung des Salzburger Landesverwaltungsgerichts nun aufgrund einer von der Salzburger Landesregierung erhobenen Revision als rechtswidrig aufgehoben. Auch nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist es demnach zulässig, die Hilfe zum Lebensunterhalt bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft bis auf Null zu kürzen.

Nach der Mindestsicherungs-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern können Leistungen gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Zwar darf die Kürzung grundsätzlich nur stufenweise und maximal bis 50 Prozent erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist aber in besonderen Fällen zulässig. Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz sieht vor, dass eine über 50 Prozent hinausgehende Kürzung bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass diese Kürzung bis zu einem völligen Entfall der Leistung gehen kann.

(APA)

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