Beichtgeheimnis absolut geschützt

Was einem Geistlichen anvertraut wurde, kann nicht geknackt werden.

Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt, sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.“ Bei der Beichte von Christen, generell bei Informationen, die Geistlichen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgemeinschaft „unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit“ anvertraut wurden, kennt die Strafprozessordnung keine Durchbrechung.

Speziell für den katholischen Priester ergänzt der Codex Iuris Canonici (Can. 983): „Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich; dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.“

Und was macht ein Priester, dem im Beichtstuhl ein bevorstehendes Schwerverbrechen angekündigt wird? Vielleicht eher eine Frage von Filmdrehbüchern als seelsorglicher Realität. Dennoch: Der Priester kann – und muss wohl – versuchen, den „Pönitenten“ davon abzubringen. Will er darüber hinaus gefährdete Personen warnen, wird er schon sehr aufpassen müssen, nicht den Beichtenden zu verraten. Fiktiver Stoff für echte Gewissenskonfikte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.03.2008)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.